— 421 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 19. Stück vom Jahre 1910. —m4“4““ n—un . Inhalt: Nr. 85. Verordnung, den Waffengebrauch der Gemeinde= und Privat-Forstschutzbeamten betr. S. 421. — Nr. 86. Verordnung, die Anderung des § 6 der Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Be- stimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 19. Juni 1900 betr. S. 422. — Nr. 87. Gesetz, Erlasse, Stundungen und Nachforderungen von Einkommen= und Ergänzungssteuer betr. S. 423. — Nr. 88. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910, Erlasse, Stundungen und Nachforderungen von Einkommen= und Ergänzungssteuer betr. S. 423. — Nr. 89. Verordnung, den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betr. S. 426. — Nr. 90. Verordnung, eine Abänderung der der anderweiten Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetz vom 20. Mai 1904 angefügten Tabelle A betr. S. 447. Nr. 85. Verordnung, den Waffengebrauch der Gemeinde= und Privat-Forstschutzbeamten betreffend; vom 15. September 1910. Mie Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird im Ein- verständnisse mit den Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Krieges folgen- des verordnet: Die Bestimmungen der §§ 1 bis 14 der Verordnung, den Waffengebrauch der Gendarmerie und der Polizeibeamten und ihr Verhalten bei Unruhen betreffend, vom 17. Juni 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 454) finden auf den Waffengebrauch und das Verhalten bei Unruhen auch für diejenigen Gemeinde= und Privat-Forstschutz- beamten Anwendung, denen von der unteren Verwaltungsbehörde das Recht zur Führung einer Dienstwaffe gemäß der angezogenen Verordnung erteilt worden ist. Die betreffenden Beamten sind unter Hinweis auf die ihnen aus der Unter- stellung unter diese Verordnung erwachsenden Pflichten und Rechte zur strengsten Einhaltung der einschlagenden Vorschriften zu verpflichten. Das Recht zur Waffenführung kann jederzeit, namentlich bei Mißbrauch der Waffe, zurückgezogen werden. Ausgegeben zu Dresden, den 5. November 1910. 65