Stundung. Erlaß. — 424 — § 1. (1) Die Bezirkssteuereinnahmen und die Gemeindebehörden werden er- mächtigt, auf Antrag im Falle besonderen Bedürfnisses Einkommen= und Ergänzungs- steuerbeträge, für die ihnen die Anordnung der Zwangsvollstreckung zusteht, bis zur Höchstdauer von vier Monaten von jedem Steuertermine, bei Nachforderungen von der Bekanntgabe der darauf gerichteten Verfügung ab zu stunden. Über den Zeit- punkt des Abschlusses der Ortsrechnung (§ 96 der Verordnung vom 25. Juli 1900, G.= u. V.-Bl. S. 620) hinaus dürfen Gemeindebehörden Stundung nicht be- willigen. (2) Bei Ausübung der Stundungsbefugnis durch Gemeindebehörden darf das Gemeindeinteresse nicht vor dem staatlichen Interesse bevorzugt werden. Ins- besondere sollen die Gemeindebehörden wegen der Staatseinkommensteuer Stundung nur bewilligen, wenn wegen der zur Zeit der Bewilligung fälligen Gemeindeein- kommensteuer eine entsprechende Stundung gewährt wird. Gemeindebehörden, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, kann die Stundungsbefugnis durch Verfügung des Finanzministeriums entzogen werden. §2. Die Bezirkssteuereinnahmen werden ermächtigt, auf Antrag Erlaß von Einkommen= und Ergänzungssteuer in Fällen eines außergewöhnlichen Notstandes und wegen individueller Verhältnisse bis zum Betrage von 50 M auf die Jahres— steuer oder auf einen Nachzahlungsbetrag zu bewilligen. § 3. Den Gemeindebehörden, denen die Anlegung der Kataster und die An- ordnung der Zwangsvollstreckung wegen der direkten Staatssteuern übertragen ist, kann auf Ansuchen die Befugnis verliehen werden, in Fällen eines außergewöhn- lichen Notstandes und wegen individueller Verhältnisse auf Antrag Erlaß von Ein- kommen= und Ergänzungssteuer bis zum Betrage von 25 MK auf die Jahressteuer oder auf einen Nachzahlungsbetrag zu bewilligen. 8 4. (1) Jahressteuer im Sinne von §§ 2 und 3 ist der Gesamtbetrag an Ein- kommen= und Ergänzungssteuer, der auf grund der allgemeinen Einschätzung oder einer Nachschätzung für ein Steuerjahr zu entrichten ist. (2) Besteht die Beitragspflicht nicht für die ganze Jahressteuer, so beschränkt sich die Erlaßbefugnis auf einen verhältnismäßigen Teil der in 9§ 2 und 3 bezeichneten Beträge. (s) Einkommen= und Ergänzungssteuerbeträge, die im Nachzahlungsverfahren gleichzeitig abgefordert werden, bilden zusammen einen Nachzahlungsbetrag im Sinne von §§ 2 und 3.