— 425 — §5. Die Erlaßbefugnis der Bezirkssteuereinnahmen und Gemeindebehörden er- streckt sich nicht auf Steuerbeträge, die in der abgeschlossenen Ortsrechnung ver- rechnet sind. § 6. Die Erlaßbefugnis der Gemeindebehörden erstreckt sich nicht auf Steuer- beträge, a) gegen deren Abforderung Rechtsmittel eingewendet sind, b) die nach § 15 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes veranlagt sind. 8 7. (1) Die Entschließung über Anträge auf Verleihung der Erlaßbefugnis an Gemeindebehörden steht den Kreissteuerräten zu. Diesen Anträgen ist auf Wider- ruf und nur dann zu entsprechen, wenn die nachsuchende Gemeindebehörde zu- sichert, daß bei Erlassen das Gemeindeinteresse nicht vor dem staatlichen Interesse bevorzugt wird und daß insbesondere der Erlaß von Staatseinkommensteuer ohne weiteres einen entsprechenden Erlaß der zur Zeit der Bewilligung fälligen Ge- meindeeinkommensteuer nach sich zieht. (2) Die Verleihung der Erlaßbefugnis an Gemeindebehörden und der Widerruf sind dem Finanzministerium anzuzeigen. 88. (1) Sind Beitragspflichtige, ohne sich einer Hinterziehung schuldig gemacht zu haben, bei der Veranlagung mit niedrigeren Steuerbeträgen belegt worden, als dies nach ihrem Einkommen oder ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, so kann die Anordnung der Nachzahlung nach § 77 des Einkommensteuergesetzes und § 47 des Ergänzungssteuergesetzes unter- bleiben, wenn der nachzuzahlende Betrag an Einkommen= und Ergänzungssteuer insgesamt 10 K nicht erreichen und außer Verhältnis zu dem durch die Nach- forderung entstehenden Aufwand an Zeit und Arbeit stehen würde. (2) Von einer höheren Veranlagung (Nachschätzung) nach § 30 Absatz 1 des Er- gänzungssteuergesetzes kann abgesehen werden, wenn das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen sich um nicht mehr als fünf Steuerklassen erhöht hat und der Betrag der Steuererhöhung außer Verhältnis zu dem durch seine Abforderung entstehenden Aufwand an Zeit und Arbeit stehen würde. Diese Vorschrift gilt nicht für die Fälle, in denen gleichzeitig eine höhere Veranlagung (Nachschätzung) gemäß § 47a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes erforderlich wird. (6) Gemeindebehörden, denen die Entschließung über die Nachforderung von Einkommen= und Ergänzungssteuer in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze Nach- forderung.