— 432 — II. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler für Bühnenangehörige mit Ausschluß der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten. § 1. Stellenvermittler im Sinne dieser Vorschriften ist, wer gewerbs— mäßig für gewerbsmäßig oder nichtgewerbsmäßig betriebene Unternehmungen, durch welche theatralische Vorstellungen, Singspiele, Instrumentalkonzerte, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen und Tieren dargeboten werden, Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Stellensuchenden vermittelt, oder Gelegenheit zur Erlangung von Stellen nachweist. Ob bei den Unternehmungen oder Veranstaltungen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet oder nicht, ist für die Anwendung dieser Vorschriften ebenso unerheblich, wie die Zeit, auf welche die Verträge abgeschlossen werden. 82. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit einem Zusatze, der die Art der zu vermittelnden Stellen erkennen läßt (z. B. Stellenvermittler für Bühnen- angehörige, für Zirkus und Schaubühne usw.; Theater-, Variété-, Konzert= usw. Agent), an der Straßenseite des von ihnen benützten Hauses nahe dem Haus- eingange und am Eingange zu den Geschäftsräumen anzubringen. Die Annahme der Bezeichnung „Theateragent“ oder „Theateragentur“ ist nur solchen Stellen- vermittlern gestattet, die ausschließlich Stellen für Bühnenangehörige im engeren Sinne, d. h. für solche Personen vermitteln, die bei der Aufführung dramatischer Werke künstlerisch oder technisch mitwirken. Diie Beilegung einer Bezeichnung, die auf die erfolgte Konzessionierung hin- weist, ist verboten. Die Geschäftsbezeichnung bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. § 3. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde (§ 2 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 /G.= u. V.-Bl. S. 28)) über ihren Geschäftsraum bei der Geschäftseröffnung und bei späterem Wechsel des Geschäftsraumes sofort Anzeige zu erstatten, ebenso im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes.