— 436 — auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den Ge— schäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. § 17. Jedem Geschäftsbuche ist ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes und dieser Vorschriften vorzuheften. Außerdem ist ein Abdruck des Stellenvermittler- gesetzes, dieser Vorschriften und des Gebührentarifs in großer Schrift in den Ge- schäftsräumen am Eingange auszuhängen.