— 440 — III. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen— und Vakanzenlisten. § 1. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und min- destens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Stellenvermittler“ oder „Stellenvermittlerin“ in deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des von ihnen benützten Hauses nahe dem Hauseingange und am Eingange zu den Geschäftsräumen anzubringen. Außerdem sind sie befugt, die Berufe, auf die sich ihr Geschäftsbetrieb erstrecken soll, anzugeben. Die Beilegung einer Bezeichnung, die auf die erfolgte Konzessionierung hinweist, ist verboten. Ebenso sind unpersönliche Bezeichnungen wie „Stellenvermittelung, kostenlose Stellenvermittelung, Stellennachweis, Mietskontor, Gesindebörse, Mädchenschutz, Mädchenheim“ und dergleichen untersagt. 22. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, Geschäftsbücher nach den an- liegenden Mustern A und B zu führen. Für männliche und weibliche Personen können getrennt Bücher geführt werden. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Ortspolizei- behörde (§2 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 [G.= u. V.-Bl. S. 28.) unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie die Einfügung neuer Blätter ist untersagt. § 3. Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge, die Vertragsabschlüsse und die eingegangenen Zahlungen sind in die Bücher im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, oder die Abschlüsse erfolgen, in fortlaufender Reihenfolge deutlich, voll- ständig und wahrheitsgetreu einzutragen. Alle Eintragungen müssen in deutscher Sprache mit Tinte bewirkt, leserlich ge- macht und unterhalten werden. Rasuren sind untersagt. Werden von einem Stellesuchenden Legitimationspapiere, Zeugnisse und der- gleichen hinterlegt, so ist dies unter genauer Bezeichnung der hinterlegten Papiere in der Bemerkungsspalte des Geschäftsbuches A einzutragen.