— 441 — In der Bemerkungsspalte des Geschäftsbuches B ist zu vermerken, daß bei minder- jährigen Arbeitnehmern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgt ist. 84. Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher ist der Stellen- vermittler auch dann persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten über- tragen hat. 8§ 5. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe des Tages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses vorzulegen und sodann fünf Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Die sonstigen, das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe und dergleichen) sind drei Jahre aufzubewahren. § 6. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde über ihre Geschäftsräume bei der Geschäftseröffnung und bei späterem Wechsel der Geschäfts- räume sowie über die Einstellung des Geschäftsbetriebes sofort Anzeige zu erstatten. § 7. Die Stellenvermittler haben sorgfältige Erkundigungen über die Dienst- verhältnisse der Dienstherrschaften und Arbeitgeber sowie der Stellesuchenden ein- zuziehen. Sie dürfen Personen, von denen sie wissen, oder den Umständen nach an- nehmen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre letzte Stellung verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein gesetzlicher Grund für das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere von landwirt- schaftlichem Gesinde, das für eine andere als die gesetzliche Antrittszeit (§ 18 der Revidierten Gesindeordnung, G.= u. V.-Bl. 1898 S. 111) Stellung sucht. Sie dürfen ferner für Personen, die sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitze eines ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Dienstbuches oder Arbeitsbuches befinden oder welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 113 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht nachweisen können, eine Stelle nicht vermitteln. Das gleiche Verbot gilt hinsichtlich ausländischer Arbeiter, die sich entgegen den bestehenden Vorschriften nicht im Besitze einer ordnungsmäßigen In- lands-Legitimationskarte befinden. Bei der Vermittelung von ausländischen Stellen an weibliche Personen sind alle Verhältnisse mit besonderer Sorgfalt zu erörtern, um Schädigungen der Stellesuchenden, namentlich in sittlicher Beziehung, fernzuhalten. Für minderjährige weibliche Personen muß außerdem die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Annahme einer ausländischen Stelle vorliegen.