— 449 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 20. Stück vom Jahre 1910. Inhalt: Nr. 91. Verordnung, die Umschreibung von Grundbuchblättern betr. S. 449. Nr. 91. Verordnung, die Umschreibung von Grundbuchblättern betreffend; vom 14. November 1910. I. Voraussetzungen der Umschreibung. 8 1. Reicht der Raum eines Grundbuchblattes nicht mehr aus und kann es in Unmschreibung demselben Bande nicht fortgesetzt werden, so ist es im ganzen umzuschreiben. Ein in egen. * einem andern Bande fortgesetztes Grundbuchblatt ist im ganzen umzuschreiben, wenn der Raum an der Stelle nicht mehr ausreicht, wo sich die Fortsetzung befindet. Der Raum kann als nicht mehr ausreichend angesehen werden, wenn in einer Abteilung nur noch für eine Eintragung Raum ist. § 2. Ein Grundbuchblatt kann auch dann umgeschrieben werden, wenn es infolge Umschreibung mehrfacher Fortsetzungen oder wegen einer großen Anzahl gelöschter Eintragungen isgencnee: oder aus anderen Gründen unübersichtlich geworden ist. 83. Sind in einem Bande alle Blätter bis auf einige wenige umgeschrieben oder geschlossen, so können auch diese umgeschrieben werden. § 4. Durch die Umschreibung darf die Erledigung von Eintragungsanträgen Vorzug der nicht aufgehalten werden. Sind vor der Umschreibung Eintragungen vorzunehmen, Eimragungse- nachdem auch der im §1 Satz 3 bezeichnete Raum hat benutzt werden müssen, so ist das Blatt einstweilen fortzusetzen (§ 40 der Ausführungsverordnung zur Grundbuch- ordnung). Der Inhalt der Fortsetzung ist in das durch die Umschreibung gebildete Blatt (das neue Blatt) mit aufzunehmen. §5. Ein Grundbuchblatt darf erst dann umgeschrieben werden, wenn in der ersten Vollständigkeit Abteilung die erforderlichen Eintragungen bis zu dem Zeitpunkte der Umschreibung haereerlken Ausgegeben zu Dresden, den 30. November 1910. 69