Blattnummer. Blattregister. — Einrichtung des neuen Blattes. Entwurf des neuen Blattes. Neue und bisherige Übersicht. Kennzeichen der Umschreibung auf dem bis- herigen Blatte. — 450 — nachgetragen worden sind. Die Vorschriften des § 4 Satz 2, 3 sind entsprechend anzu— wenden. II. Verfahren bei der Umschreibung. § 6. (1) Das neue Blatt erhält die Nummer des umgeschriebenen Blattes. (2) Für jedes Grundbuch ist, sobald auch nur eines seiner Blätter umgeschrieben werden soll, ein Register sämtlicher Blätter anzulegen (Blattregister). Darin sind die einzelnen Blätter nach der Nummerfolge aufzuführen. Bei jeder Nummer ist der Band des Grundbuchs anzugeben, wo sich das Blatt befindet, sowie die Seite, wo es beginnt. Nach der Umschreibung eines Blattes ist die bisherige Angabe rot zu unterstreichen und eine neue einzutragen. Vgl. Muster I. (3) Das Blattregister kann mit dem Verzeichnisse der eingetragenen Eigentümer (Ausführungsverordnung zur Grundbuchordnung § 42) in einem Bande verbunden werden. 8 7. (1) In jeder Abteilung des neuen Blattes werden unter der letzten über- getragenen Eintragung über die volle Breite der Seite zwei schwarze Querstriche in mäßiger Entfernung von einander gezogen. Zwischen diese beiden Querstriche wird der Vermerk gebracht: Von Band Seite dieses Grundbuchs umgeschrieben aum Diesen Vermerk hat der Grundbuchbeamte zu unterzeichnen. (2) Unter dem Vermerk ist in der Nummerspalte im voraus die Nummer einzu- tragen, mit der die erste Eintragung nach der Umschreibung zu versehen sein wird (§ 33 Abs. 2). 8 8. Das neue Blatt, einschließlich der im §7 Abs. 2 bezeichneten Nummern, ist zunächst in Form einer Übersicht (§ 24 der Ausführungsverordnung zur Grundbuch- ordnung) zu entwerfen. Der Entwurf ist von dem Grundbuchbeamten zu prüfen und nötigenfalls zu verbessern. Sodann versieht dieser zum Zeichen seines Einverständnisses schon im Entwurfe jeden Umschreibungsvermerk (§7) mit seinem Namenszeichen. § 9. (1) Nach der Umschreibung kommt der Entwurf (88) als lbersicht zu den Grundakten. (2) Die bisherige Übersicht bleibt bei den Grundakten; jede Seite ist ungefähr von einer oberen nach der entgegengesetzten unteren Ecke mit Bleistift kräftig durchzustreichen. Der Entwurf wird unmittelbar vor der bisherigen Übersicht eingeheftet. § 10. Nach der Umschreibung werden auf dem bisherigen Blatte die Nummer und der Name des Eigentümers rot unterstrichen. Unter die Nummer sowie unter die Überschrift jeder etwaigen Fortsetzung wird der Vermerk gesetzt: