— 459 — (2) § 108 der Verordnung vom 26. Juli 1899, GVl. S. 280, erhält folgende Fassung: Sind bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt mehrere Belastungen in die dritte Abteilung mit überzutragen, so ist bei jeder die ursprüngliche Zeit der Eintragung wiederzugeben. Dasselbe gilt bei der Um- schreibung eines Grundbuchblattes. Dresden, den 14. November 1910. Ministerium der Justiz. Dr. v. Otto. Kurth. 70“