— 473 — g) für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Ministerium der Justiz zu Oldenburg, I) für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sächsische Staatsministerium, Abteilung A, zu Coburg,“. Ziffer 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Je eine gleiche Kommission besteht in Tsingtau im Schutzgebiete Kiau- tschou für die in Ostasien, und in Windhuk im Schutzgebiete Südwestafrika für die in West= und Südafrika wohnhaften Deutschen." In Ziffer 8 Abs. 3 ist hinter „Kiautschou“ ein Komma und sodann folgender Zusatz einzufügen: „diejenige in Windhuk unter Aufsicht des Gouverneurs des Schutz- gebiets Südwestafrika." 15. In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „besitzen/Neinzufügen: „oder die Vorprüfung zum Schiffsingenieur bestanden haben“. In Ziffer 6 Abs. 1 ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann einzufügen: „Seemaschinisten-“, ferner in Abs. 2 statt „Navigationsschulen“ zu setzen: „Navi- gations= oder Seemaschinistenschulen“ und hinter „Seesteuerleute“ einzufügen: „oder Seemaschinisten“. 8 23. Die Ziffern 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs gehören: a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, die mindestens ein Jahr auf See-, Küsten- oder Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als: 1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards), Pantryleute, Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker und dergl.; 2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlen- zieher, Trimmer, Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, Konditoren, Bäcker, Zahl- meistergehilfen und dergl.; b) See-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei mindestens ein Jahr ge- werbsmäßig betrieben haben; 0) Maschinisten, Maschinistenassistenten und Heizer, die mindestens ein Jahr auf Flußdampfern gefahren sind. 73“