— 499 — (3) Das Blatt erhält die unmittelbar unter die Blattnummer zu setzende Über— schrift: „Verliehenes Bergbaurecht“. 8 67. (1) Die Eintragung eines verliehenen Bergbaurechts und eines Kohlen- bergbaurechts auf demselben Grundbuchblatt ist unzulässig. (2) Soweit Grundbuchblätter abweichend hiervon bereits angelegt worden sind, verbleibt es dabei. § 68. (1) Besteht ein Recht zum Abbau von Kohlen in Bezug auf ein Grund- stück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, so ist zur Anlegung eines Grundbuch- blatts für das Recht oder zur Übertragung des Rechtes auf ein vorhandenes Blatt erforderlich, daß zuvor eine Zeichnung der im § 60 bezeichneten Art beigebracht wird. (2) Erstreckt sich das Recht zugleich auf Grundstücke, die im Grundbuch eingetragen sind, so hindert der Umstand, daß der Vorschrift des Abs. 1 nicht genügt ist, die An- legung des Grundbuchblatts oder die Ubertragung des Rechtes auf ein vorhandenes Blatt nicht. Das Recht wird solchenfalls zunächst in dem auf die anderen Grundstücke beschränkten Umfang eingetragen. (s) Nach Abs. 2 Satz 2 wird auch dann verfahren, wenn ein Recht zum Abbau von Kohlen in Bezug auf ein Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, begründet werden soll und die nach #§ 62 erforderliche Anlegung des Blattes für das Grundbuch auf Schwierigkeiten stößt, während das Recht von anderen Grundstücken, auf die es sich erstreckt, bereits abgeschrieben ist. § 69. (1) In der ersten Abteilung des Grundbuchblatts für ein Kohlenbergbau- recht werden die Flurstücke, die ganz oder zum Teil von dem Rechte ergriffen sind, nach ihren Nummern angegeben. Haben die Nummenrn seit der Abschreibung eine Anderung erfahren, so werden nur die neuen Nummern aufgeführt. (2) Besteht das Kohlenbergbaurecht an einem Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen und auch nicht im Flurbuch verzeichnet ist, so tritt an die Stelle der Flur- buchnummer die Bezeichnung des Grundstücks nach seiner örtlichen Lage und Be- nennung. (s) Die Vorschriften des § 59 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 sind auf die Eintragung entsprechend anzuwenden. C) Das Blatt erhält die unmittelbar unter die Blattnummer zu setzende lber- schrift: „Kohlenbergbaurecht". § 70. (1) Auf dem Blatte eines Kohlenbergbaurechts wird von Amts wegen jede Veränderung eingetragen, die nach der Anlegung des Blattes in Ansehung der Bezeichnung oder des Umfanges der ergriffenen Flurstücke infolge von Abtrennungen