— 524 — bauungs= oder ein Ortserweiterungsplan (88 15 flg., § 38 des Allgemeinen Bau- gesetzes vom 1. Juli 1900 — G.= u. V.-Bl. S. 381 —) festgestellt ist, dem Grundstücks- besitzer, dem am Grundstück dinglich Berechtigten oder, wenn es sich um ein Grundstück handelt, das in niemandes Eigentume steht, dem Unterhaltungspflichtigen auf Anfrage Auskunft darüber, ob und welche Bodenbewegungen durch Bergbau zu erwarten sind. (2) Erstreckt sich im Falle des Abs. 1 die Anfrage darauf, ob der Bergbau dem Ge- bäude oder der Anlage Schaden zufügen werde, so erteilt das Bergamt, wenn es den Eintritt von Bodenbewegungen annimmt, die Auskunft hierüber der Baupolizei- behörde. Diese zieht darüber, ob die Bodenbewegungen dem Gebäude oder der An- lage Schaden zufügen werden, die Auskunft ihres Bausachverständigen herbei. Die Baupolizeibehörde eröffnet, dafern nötig nach weiterem Meinungsaustausche, die beiderseitigen Auskünfte dem Fragesteller. (3s) Im Falle des Abs. 2 hat der Fragesteller solche Pläne und Unterlagen vorzu- legen, wie er sie, wenn er um Baugenehmigung nachsuchen würde, der Baupolizei- behörde vorlegen müßte. Die Vorlegung ist nicht erforderlich, wenn es sich um ein be- reits errichtetes Gebäude oder um eine dergleichen Anlage handelt und die Pläne und Unterlagen der Baupolizeibehörde Aufschluß geben. § 184. (1) In den Fällen der §§ 182, 183 hört das Bergamt den Bergbau- berechtigten oder, wenn es sich um den Bergbau mehrerer handelt, diese. Kommt Erz- bergbau in Betracht, so kann das Gehör unterbleiben, wenn der Eintritt von Boden- bewegungen im Grundstück ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist. (2) Handelt es sich um Bergbau, der bereits stattgefunden hat, so wird der Berg- bauberechtigte nicht gehört, wenn er unbekannt oder seine Ermittelung oder Be- fragung unverhältnismäßig erschwert ist. (s) Handelt es sich um künftigen Kohlenbergbau, so wird der Bergbauberechtigte gehört, wenn er den Betrieb des Bergwerkes bereits begonnen hat oder doch ein als- baldiger Beginn mit Sicherheit zu erwarten ist. § 185. (1) Im baupolizeilichen Genehmigungsverfahren darf das Bergamt das Gehör des Bergbanberechtigten in der Weise stattfinden lassen, daß es ihm bei der Absendung der Aussprache an die Baupolizeibehörde eine Abschrift übersendet und ihn auffordert, er solle, falls er mit der Aussprache nicht einverstanden sei, dies und die Gründe hierfür umgehend dem Bergamt anzeigen. (2) Das Bergamt übersendet eine etwaige Anderung oder Ergänzung seiner Aussprache unverzüglich der Baupolizeibehörde.