– 529 — (2) Ist das Bergbaurecht erloschen oder die Betriebseinstellung annehmbar eine dauernde, so muß die Sicherstellung eine dauernde sein. (6s) Ist anzunehmen, daß der Betrieb in absehbarer Zeit wieder ausgenommen wird oder daß ein aufgegebenes Bergbaurecht oder ein entzogenes Bergbaurecht auf metallische Mineralien in der Zwangsversteigerung von einem anderen erworben wird, so kann das Bergamt gestatten, daß die Sicherstellung zunächst nur auf Zeit erfolgt. (4) Wer ein bestehendes Bergbaurecht erwirbt, hat auch die Sicherstellungen vorzunehmen, die seinen Rechtsvorgängern oblagen. § 211. (1) Macht sich in den Fällen des § 210 nachträglich eine weitere Sicher- stellung nötig, so ist hierzu der, dem zu dieser Zeit das Bergbaurecht zusteht, und wenn ein Bergbaurecht zu dieser Zeit nicht mehr besteht, der letzte Bergbauberechtigte verpflichtet. (2) Dies gilt insbesondere bei einem Tagebruche von der Verpflichtung, ihn nach 881 des Gesetzes zu verwahren. (3) 8210 Abs. 4 gilt auch hier. 8 212. Das Bergamt wacht über die Einhaltung der 88210, 211. 894 des Gesetzes gilt entsprechend. 8213. Wenn der Fall des § 211 beim Erzbergbau eintritt und der zur Sicher- stellung Verpflichtete und seine Erben nicht zu ermitteln sind oder eine Zwangsvoll- streckung in ihr Vermögen aussichtslos ist, so kann das Bergamt die Sicherstellung, wenn und soweit sie im öffentlichen Interesse nötig ist, auf Staatskosten vornehmen. Das Bergamt bedarf hierzu der Genehmigung des Finanzministeriums. §214. Das Bergamt soll die Genehmigung zu den im § 406 des Gesetzes be- zeichneten Veranstaltungen nur erteilen, wenn diese unter den in § 81 des Gesetzes angegebenen Gesichtspunkten und im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des Berg- baues unbedenklich sind. 8§215. (1) Bevor das Bergamt die Genehmigung zur Einebnung einer un- gangbaren Halde erteilt, die innerhalb des Grubenfeldes eines Bergbaurechts liegt, soll es den Bergbauberechtigten hören. () Das Gehör kann insbesondere dann unterbleiben, wenn der Berechtigte un- bekannt oder seine Ermittelung oder Befragung unverhältnismäßig erschwert ist. § 216. (1) Soll eine ungangbare Halde eingeebnet werden, so stellt das Berg- amt ihre Lage, ihren Umfang und ihren Ursprung fest; es bringt hierüber Nieder- schriften zu den Akten und Einträge auf die von ihm verwahrten Revier= und Gruben- Zu § 407.