— 531 — Abschnitt XI. Behörden. 8§221. (1) Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung sind „Ortsver= Zu § 408. waltungsbehörde“ die Stadträte Revidierter Städteordnung und die Amtshaupt- mannschaften, „Gemeindebehörde“, „Polizeibehörde“, „Ortspolizeibehörde“ die Stadträte Revidierter Städteordnung, die Bürgermeister mittlerer und kleiner Städte, die Gemeindevorstände und die Gutsvorsteher (siehe indes § 26). (2) In Städten, für die eine Königliche Polizeidirektion oder eine besondere städtische Polizeibehörde besteht, richtet es sich nach der örtlichen Geschäftsabgrenzung, inwieweit diese Behörden an Stelle des Stadtrats „Ortspolizeibehörde“ und „Polizei- behörde“ sind. § 222. 1) Das Bergamt hat seinen Sitz in Freiberg. (2) Es bestehen sechs Berginspektionen mit folgenden Aufsichtsbezirken: Berginspektion Dresden mit dem Sitze in Dresden: der Steinkohlenbergbau im Weißeritzgebiete, der Braunkohlenbergbau im Bautzner Regierungsbezirke sowie der Erzbergbau in der Altenberger Revier und im Bautzner Regierungsbezirke; Berginspektion Freiberg mit dem Sitze in Freiberg: der Erzbergbau, soweit er nicht den Berginspektionen Dresden, Zwickau J und Zwickau II zugewiesen ist; Berginspektion Leipzig mit dem Sitze in Leipzig: der Braunkohlenbergbau in den Regierungsbezirken Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau; Berginspektion Stollberg mit dem Sitze in Stollberg: der Steinkohlenbergbau im Chemnitzer Regierungsbezirke; Berginspektion Zwickau 1 mit dem Sitze in Zwickau: der Steinkohlenbergbau in den Bezirken der Stadt Zwickau und der Landgemeinden Schedewitz und Niederplanitz sowie der Erzbergbau in der Johanngeorgenstädter und in der Scheibenberger Revier; Berginspektion Zwickau II mit dem Sitze in Zwickau: der Steinkohlenbergbau in den Bezirken der Landgemeinden Oberhohn- dorf, Reinsdorf, Pöhlau und Bockwa sowie der Erzbergbau in der Schnee- berger Revier.