Zu § 410 Abs. 1. 2. Zu § 412. 32 (s) Den Berginspektionen werden nach Bedarf wissenschaftlich gebildete Hilfs- beamte (Bergassessoren, Bergreferendare) und zu Befahrungen, Besichtigungen und Erörterungen Einfahrer beigegeben. (4) Das Bergamt bestimmt, welcher Berginspektion Bergwerke, die außerhalb obiger Abgrenzung liegen, unterstehen; es entscheidet Zweifel über die Zuständigkeit der Berginspektionen und kann in geeigneten Fällen Abweichungen von Vorstehendem anordnen, insbesondere einzelnen Berginspektionsbeamten bestimmte Geschäfte außer- halb ihres Aufsichtsbezirkes übertragen. §223. Von den Mitgliedern des Bergamts muß wenigstens eines die Fähigkeit zum Richteramte haben. § 224. Das Bergamt benutzt als Amtsblatt in Angelegenheiten eines oder mehrerer einzelner Bergwerke das Amtsblatt der Ortsverwaltungsbehörde dieser Bergwerke. § 225. (u) Erklärungen an das Bergamt, an ein Bergschiedsgericht oder an den Gerichtsschreiber eines Bergschiedsgerichts können auch in denjenigen Fällen, in welchen sich dies nicht schon aus § 244 Abs. 3 des Gesetzes und § 142 Abs. 5, § 143 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt, an eine Berginspektion abgegeben werden; als Zeit- punkt der Erklärung gilt alsdann der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an die Berg- inspektion. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Erklärungen, die den Erwerb oder die Aufgabe eines verliehenen Bergbaurechts oder einer Schurferlaubnis zum Gegenstande haben. § 226. (1) Der Rekurs nach § 410 des Gesetzes wirkt in den Fällen des Ab- schnitt V Kapitel I des Gesetzes nicht aufschiebend; ausnahmsweise kann angeordnet werden, daß er eine solche Wirkung habe. In anderen Fällen wirkt er aufschiebend; bei Gefahr im Verzuge kann angeordnet werden, daß er nicht aufschiebend wirke. (2) Die Anordnung kann bei Erlaß der Entscheidung oder, und zwar auch durch das Finanzministerium, nachher getroffen werden. (3) In den Fällen des Abschnitt V Kapitel I des Gesetzes kann das Bergamt schon in der Entscheidung darauf hinweisen, daß ein Rekurs nicht aufschiebend wirken würde. (4) Auch wenn der Rekurs aufschiebend wirkt, darf der, gegen den die ange- fochtene Anordnung erlassen ist, nichts vornehmen, wodurch deren spätere Ausführung erschwert oder verhindert wird. "“ 8227. (1) Allgemeine Bergpolizeivorschriften werden vom Bergamt durch ein- maligen Abdruck im „Dresdner Journal“ bekannt gemacht.