— 533 — (2) Das Bergamt kann mit Genehmigung des Finanzministeriums eine andere Art der Bekanntmachung wählen. 8228. („1) Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, allgemeine Bergpolizei- vorschriften sowie die gemäß diesen mit Genehmigung des Bergamts von ihm solbst oder statt seiner vom Bergamt erlassenen Sicherheitsvorschriften den Beamten und Arbeitern, die ihnen nachzugehen haben, in je einer Vervielfältigung unentgeltlich, indes gegen Empfangsbekenntnis zu behändigen und sie durch Aushängen in der Mannschaftsstube bekannt zu machen. (2) Auch der Bergwerksunternehmer und innerhalb des Bereichs ihrer Tätigkeit die Betriebsbeamten sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß diese Vorschriften ein- gehalten werden. (6) Abs. 1 und 2 gelten auch von Bedingungen, die das Bergamt bei Erteilung von Nachsicht von einer Bestimmung der allgemeinen Bergpolizeivorschriften gestellt hat. § 229. (1) Auch wer den Bestimmungen derjenigen Sicherheitsvorschriften zu- widerhandelt, welche ein Bergwerksunternehmer mit Genehmigung des Bergamts dder die das Bergamt an Stelle eines Bergwerksunternehmers erlassen hat, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. (2) Dasselbe gilt von Zuwiderhandlungen gegen Bedingungen, die das Berg- amt bei Erteilung von Nachsicht von einer Bestimmung der allgemeinen Bergpolizei- vorschriften gestellt hat. Abschnitt XII. Martkscheider= und Rißwesen. Kapitel I. Markscheider. Abteilung I. Erwerb und Verlust der Konzession. 8 230. (1) Das Gewerbe eines Markscheiders darf nur auf Grund einer Kon- zession betrieben werden. (2) Die nach § 87 Abs. 1 des Gesetzes nötigen Markscheiderarbeiten dürfen auch dann nicht von einer anderen Person als einem konzessionierten Markschelder aus- geführt werden, wenn dies nicht gewerbsmäßig geschehen soll. (#s) Die Bestimmungen in Abf. 1, 2 gelten nicht, soweit durch diese Verordnung Ausnahmen von ihnen vorgesehen sind. Ek1 82 Zu § 87.