— 537 — § 248. (1) Das Bergamt erörtert den Sachverhalt und hört den Markscheider; es beschließt, ob gegen ihn mündlich verhandelt oder ob das Verfahren eingestellt werden soll. Von dem Beschlusse setzt es ihn in Kenntnis. Der Beschluß, mündlich zu verhandeln, ist unanfechtbar. (2) Das Bergamt bestellt für die mündliche Verhandlung einen Beamten zur Vertretung des öffentlichen Interesses; es bereitet die Verhandlung vor, ladet den Markscheider sowie etwaige Zeugen und Sachverständige und schafft sonstige Beweis- mittel herbei. §249. (1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; die Offentlichkeit kann ent- sprechend den Bestimmungen des vierzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes beschränkt oder ausgeschlossen werden. Das Bergamt verhandelt und beschließt in der Zusammensetzung von drei Mitgliedern. (2) Das Bergamt vernimmt den Markscheider und erhebt den Beweis. (s) Der Markscheider und der Vertreter des öffentlichen Interesses können für das Verfahren und für die Entscheidung Anträge stellen. Der Markscheider hat das Recht der Erwiderung; er hat das letzte Wort. (2) Der Markscheider darf sich in der Verhandlung des Beistandes eines Rechts- anwalts bedienen. Bleibt der Markscheider ohne hinreichende Entschuldigung aus, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. (5) Das Bergamt verkündet am Schlusse der Verhandlung oder in einem sofort anzuberaumenden späteren Termine die Entscheidung und stellt dem Markscheider eine mit Gründen versehene Ausfertigung zu. §250. (1) Dem Marrkscheider steht gegen die Entscheidung der Rekurs an das Finanzministerium zu. (2) Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Bergamt einzuwenden und zu begründen. 8 251. Der Markscheider kann auf die Konzession verzichten; der Verzicht erfolgt durch Erklärung an das Bergamt. 8252. Wird einem Markscheider die Konzession erteilt, wird sie ihm entzogen oder verzichtet er auf sie, so macht dies das Bergamt im „Dresdner Journal“ und nach seinem Ermessen in einer anderen Zeitung bekannt. Abteilung II. Rechte und Pflichten der konzessionierten Markscheider im allgemeinen. §253. (1) Der Markscheider ist verpflichtet, die für die Markscheider geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, einschließlich derjenigen der Bergpolizei, genau