— 538 — zu befolgen und bei seinen Arbeiten nach bestem Wissen, streng der Wahrheit gemäß, getreulich, vollständig und gewissenhaft zu verfahren. (2) Die Grenze der für die Vermessungs= und zeichnerischen Arbeiten zulässigen Fehler wird nach § 293 bestimmt. § 254. Die Konzession begründet für Arbeiten des Markscheiders, die er innerhalb seiner Befugnisse ausgeführt und in der gehörigen Form beurkundet hat, den Anspruch auf öffentlichen Glauben. § 255. (1) Ist ein Markscheider zugleich Unternehmer eines Bergwerkes, so darf er bei diesem die nach § 87 Abs. 1 des Gesetzes erforderlichen markscheiderischen Arbeiten nicht ausführen. (2) Dasselbe gilt, wenn ein Markscheider zugleich Betriebsleiter eines Berg- werkes ist; alsdann darf ihm jedoch das Bergamt, vorausgesetzt, daß es sich um ein kleineres Werk handelt und er nicht auch der Vertreter des Bergwerksunternehmers ist, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse die Ausführung der Arbeiten gestatten. § 256. (1) Der Markscheider darf die ihm bei Ausübung seines Gewerbes bekannt gewordenen und Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten niemandem, außer wer sie zu kennen berechtigt ist, mitteilen. (2) Er darf die bei ihm befindlichen Aufnahmen, Berechnungen, Risse und Akten nur Behörden, die hierauf Anspruch haben, insbesondere der Bergbehörde, seinem Auftraggeber und den von diesem ermächtigten Personen vorlegen oder bekannt geben. § 257. Dem Markscheider steht die Wahl seiner gewerblichen Niederlassung inner- halb des Königreichs Sachsen frei. Er hat den Ort dieser Niederlassung und jeden Wechsel hierin dem Bergamt anzuzeigen. § 258. Nimmt der Markscheider in Ausübung seines Gewerbes bei einem Berg- werk offenbare Verstöße gegen die Vorschriften über die Markscheider und das Riß- wesen und die dazu erlassenen Anweisungen und Anordnungen wahr, so hat er dies unverzüglich dem Betriebsleiter und, wenn nicht Abhilfe erfolgt, dem Bergamt an- zuzeigen. Eine auf Grund anderer Bestimmungen bestehende Verpflichtung des Markscheiders, über bedenkliche Wahrnehmungen Anzeige zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt. §259. (1) Der Markscheider darf zu seinen Arbeiten Hilfskräfte verwenden. Er muß sich aber soweit persönlich an der Ausführung beteiligen, daß er trotz der Mit- arbeit der Hilfskräfte für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeiten einstehen kann, daß er insbesondere hierin nicht durch diese Mitarbeit Irrtümern ausgesetzt ist.