— 539 — (2) Bei markscheiderischen Arbeiten, von denen eine besondere Rechtswirkung abhängt oder die bergpolizeilich besonders wichtig sind, muß der Markscheider die Messungen in Person ausführen. (s) Vereinbarungen des Auftraggebers und des Markscheiders, wonach dies auch bei anderen Aufträgen geschehen soll, bleiben unberührt. 8 260. (1) Ist der Markscheider genötigt, bei seinen Arbeiten Vermessungen, Rechnungen und Risse, die von fremden Personen angefertigt worden sind, zu ver- wenden, so hat er sie, soweit dies möglich ist, auf ihre Richtigkeit zu prüfen und die Herkunft dieser Angaben sowie die Art ihrer Verwendung in zweifelsfreier Weise kenntlich zu machen. Sind die Arbeiten ebenfalls von einem konzessionierten Mark- scheider angefertigt, so braucht sie der Markscheider auf ihre Richtigkeit nur dann zu prüfen, wenn er an ihr zu zweifeln Anlaß hat. (2) Der Markscheider darf bei der Ausführung der nach §9 87 Abs. 1 des Gesetzes nötigen Markscheiderarbeiten Vermessungen von Werksbeamten nur benutzen, wenn und soweit es das Bergamt nachgelassen hat. Dies gilt auch, wenn der Markscheider den Werksbeamten gemäß § 259 als Hilfskraft verwendet. 8261. Der Markscheider ist für die Richtigkeit seiner Arbeiten und Angaben sowie dafür verantwortlich, daß die Arbeiten vorschriftsmäßig und ohne ungerechtfertigte Verzögerung erledigt werden. Er kann sich hiergegen nicht auf Anweisungen berufen, die ihm sein Auftraggeber oder andere Personen über die Ausführung der Arbeiten erteilt haben. 8262. (1) Mit seiner Stellvertretung darf ein Markscheider nur einen im Königreiche Sachsen konzessionierten Markscheider beauftragen. Der Geschäftsraum des Stellvertreters muß sich im Königreich Sachsen befinden. (2) Der Stellvertreter ist für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. § 263. Ubt ein konzessionierter Markscheider sein Gewerbe als Staatsdiener aus, so gelten auch für ihn, unbeschadet der für die Staatsdiener erlassenen Vorschriften, die die Markscheider und das Rißwesen betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der dazu erlassenen Anweisungen. § 264. Der Markscheider soll die Urrisse nebst Zubehör (§§ 270 flg.) nur so lange bei sich behalten, als es die Erledigung seines Auftrags erfordert. 8265. (1) Ist der einem Markscheider erteilte Auftrag erledigt, so soll der Markscheider sämtliche behufs Ausführung des Auftrags für Rechnung des Auftrag- gebers angefertigte Aufzeichnungen und rißliche Darstellungen, namentlich die Ur-