— 541 — Umfang diese Arbeit von ihm vorgenommen worden ist. Diese Beurkundung ist auch für Erklärungen erforderlich, dle der Markscheider zum Zwecke der nach 8 260 nötigen Kenntlichmachung auf den Riß bringt. 8273. (1) Das Zubehör zu den Urrissen besteht aus einer Reinschrift aller Vermessungstabellen (Winkelbücher, Trlangulations= und Nivellementstabellen und dergl.), die zur Anfertigung und Nachbringung der Urrisse nötig sind. Die Tabellen müssen so eingehend und übersichtlich geführt sein, daß die Urrisse nötigenfalls aus ihnen allein von jedem konzessionierten Markscheider ohne weiteres angefertigt werden können. (2) Die Reinschrift muß vom Markscheider mit Angabe von Ort und Tag unter- schrieben sein. § 274. Die Urrisse nebst Zubehör sind vom Bergwerksunternehmer in der Regel bei dem Bergwerk in sicherer Weise aufzubewahren; sie sind auf das schonendste zu behandeln und dürfen nicht im Betriebe benutzt werden. § 275. Nur der Markscheider darf Urrisse zu weiteren Arbeiten in Gebrauch nehmen, Bausen von ihnen abnehmen oder auf sie zeichnen. § 276. (1) Der Bergwerksunternehmer hat für die Zwecke des Bergbaubetriebs eine vollständige und genaue Abzeichnung der Urrisse — die Betriebsrisse — durch den Markscheider anfertigen und auf dem Laufenden halten zu lassen; §9 272 gilt ent- sprechend. (2) Die außerdem für den Betrieb erforderlichen Risse kann der Bergwerksunter- nehmer auch von anderen Personen als dem Markscheider anfertigen lassen. (3) In Ausnahmefällen kann das Bergamt dem Bergwerksunternehmer von der Vorschrift in Abs. 1 ganz oder teilweise befreien; für eine Benutzung der Urrisse zu Betriebszwecken hat es alsdann besondere Anordnungen zu erlassen. § 277. Das Bergamt kann die Urrisse nebst Zubehör und die Betriebsrisse zur Einsicht, Abzeichnung und Abschriftentnahme vom Bergwerksunternehmer und, wenn sie noch beim Markscheider sund, von diesem einfordern oder die Abzeichnungen und Abschriften gegen Erstattung der Kosten verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Markscheider für seine Arbeiten Bezahlung vom Auftraggeber noch nicht erhalten hat. § 278. (1) Das Bergamt kann zum Schutze der öffentlichen Sicherheit sowie der Sicherheit von Bergwerksunternehmen und von Grundstücken und Gebäuden auf der Oberfläche von den Unternehmern mehrerer, insbesondere einander benachbarter Bergwerke oder auch der Bergwerke eines ganzen Bezirks fordern, daß sie für ihre 8191C: 83