— 543 — (2) Die nächste Aufsicht führt — was das Rißwesen anlangt, neben dem Berg— inspektor — der Bergamtsmarkscheider; er hat das Rißwesen der Bergwerke und die Geschäftsführung der Markscheider nach dem Ermessen des Bergamts von Zeit zu Zeit einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. § 284. Die Prüfung des Rißwesens eines Bergwerkes durch den Bergamts- markscheider umfaßt sowohl die Rißführung selbst als auch die ihr zu Grunde liegenden Vermessungen. §285. (1) Die Prüfung findet auf dem Bergwerk unter Zuziehung des Betriebs- leiters und des Markscheiders statt. Über das Ergebnis ist vom Bergamtsmarkscheider eine von den Beteiligten zu vollziehende Niederschrift aufzunehmen. (2) Der Markscheider kann vom Bergwerksunternehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, verlangen, daß er ihm den durch seine Zuziehung entstandenen Zeitverlust vergütet, außer soweit dieser durch Mängel seiner Arbeiten ent- standen ist. § 286. Das Bergamt fordert die Abstellung der bei der Prüfung gefundenen Mängel in der Regel vom Bergwerksunternehmer. Fallen sie dem Markscheider zur Last oder ist er an ihrer Entstehung beteiligt, so kann das Bergamt diese Abstellung auch von ihm verlangen. § 287. (1) Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel über die Richtigkeit der Ver- messung, so kann das Bergamt vom Bergwerksunternehmer verlangen, daß er eine Nachmessung durch einen anderen konzessionierten Markscheider (Gegenzug) aus- führen läßt und das Ergebnis dem Bergamt vorlegt. (2) Nötigenfalls kann das Bergamt eine weitere Nachmessung durch den Berg- amtsmarkscheider (Schiedszug) vornehmen lassen. Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, den Bergamtsmarkscheider dabei tunlichst zu unterstützen, ihm die nötigen Handarbeiter und die etwa vorhandenen Meßgehilfen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie ihn auf Verlangen durch einen Grubenbeamten begleiten zu lassen. (s) Das Bergamt kann die Nachmessung durch den Bergamtsmarkscheider auch ohne vorherigen Gegenzug (Abs. 1) vornehmen lassen. § 288. Stellt das Bergamt die Unzulänglichkeit der Arbeiten des Markscheiders fest, so hat dieser die Kosten dieser Feststellung zu tragen (§ 418 Abs. 4 des Gesetzes verbunden mit § 4 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshand- lungen der Behörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 113 —. 83“.