— 552 — Anlagen. Zu 82 der Verordnung, 84 Abs. 2, 3 des Gesetzes. J. Abbauschein. Das Grubenfeld des — dr 3AD. -- in „ bestehend aus dem Kohlenunterirdischen der Flurstücke »........................»............·..·........................ derFlur.sp»» ,.................·.... ist im Sinne von *4 Abs. 2, 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 3 1. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) für einen zweckmäßigen Betrieb des Bergbaues auf etwa darin vorkommende Stein — Braun — Kohle hinreichend groß und passend gestaltet. Freiberg, ann - Königl. Bergamt. Allgemeines Berggesetz § 4 Abs. 2 und 3: (2) Die in diesem Gesetz (Abschnitt VII Kapitel I und Abschnitt VIII Kapitel 1) begründeten Rechte gegen andere Bergwerkseigentümer und gegen Grundeigentümer hat der Eigentümer eines Kohlenbergwerkes nur, wenn und solange sein Grubenfeld für einen zweckmäßigen Betrieb hin- reichend groß und passend gestaltet und dies seitens des Bergamts (§ 408) durch Erteilung eines Abbauscheins anerkannt ist. (s) Der Abbauschkin kann, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, nach Gehör der Beteiligten zurückgezogen werden.