— 567 — Zu § 73 der Verordnung. IX. Nummer. 69. Anmerkungen. 1. Feld und Wiese. Die zu einem Grundstück vereinigten Flurstücke Nr. 73a, 73b des Flurbuchs. Kohlenbergbaurecht Das Recht zum Abbau von Steinkohlen ist abgeschrieben und auf J abgetrennt. Blatt 316 dieses Grundbuchs übergetragen. Widerspruch s. Ubergetragen von Blatt 84 dieses Grundbuchs. Nr. 2. Eingetragen am 5. Juni 1902. Gr. Akt Bl. 6. Irmscher. 2 5. Juni 1902. Gegen die unter Nr. 1 ersichtliche Übertragung der Ab= Gelöscht s. Nr. 3. zu Nr. 1. schreibung des Kohlenbergbaurechts wird zu Gunsten des Eigentümerss Widerspruch von Amts wegen eingetragen. Von dem Rechte soll das Flurstück Nr. 73a nicht, das Flurstück Nr. 75b nur zum Teil ergriffen sein. Gr. Akt. Bl. 6. Irmscher. 3 7. März 1904. Der Widerspruch unter Nr. 2 wird gelöscht. zu Nr. 2. Gr. Akt. Bl. 10. Irmscher. 86