— 582 — Zu § 198 der Verordnung, §§5 375 bis 378 des Gesetzes. XV. Wallerlehnbuch. Abteilung l. Die an Bergwerke verliehenen Bergwerkswässer. — — — — — — — — —— — — — — Name des beliehenen Bergwerkes. Verweis Nngefähre auf das — » . Ungefähre Lau.] Tag Benennung Ant Ort U#e affungs= blbüunz Gefälll allgemeine Be- sende der des der 1 der Menge. Jas| "4 1 Hesalle. Verleihbuch —-ks-« M 1 . . - r Nr. Verleihnng. Wassers. Benutzung. Benutzung. punkt sohle oder auf das merkungen. (Sekunden- Wasser- liter) (Meter) verleihbuch.