— 689 — □ Tehr= und Prufungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt. A. TLehrordnung. I. Der Unterricht im allgemeinen. 8 1. Die höhere Mädchenschule besteht aus sieben aufsteigenden Klassen (VII—1). Sie kann in den §5 Absatz 4 des Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen vom 16. Juni 1910 nachgelassenen Fällen überdies drei Vorschulklassen ——VIII) haben. Die sich auf der höheren Mädchenschule aufbauende Studienanstalt hat drei aufsteigende Klassen: Obersekunda, Unterprima, Oberprima. Der Unterricht umfaßt: A. in der höheren Mädchenschule: a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte (nebst Kunstgeschichte)h, Heimat= und Erdkunde, Naturkunde (Natur- geschichte, Chemie, Physik), Rechnen und Mathematik; P5) von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Schreiben, Gesang, Turnen, Nadel- arbeit; B. in der dreiklassigen Studienanstalt: a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Naturkunde (Naturgeschichte, Chemie, Physik), Mathematik, philosophische Propädeutik und Psychologie; b) von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Gesang, Turnen. Einteilung un Unterrichts- fächer.