Bemerkungen. Lehrziel. — 626 — 8 53. 1. Die stundenmäßige Verteilung der Geometrie und Arithmetik beziehentlich des Rechnens in den Klassen IV.—I bleibt dem Ermessen des Schulleiters überlassen. 2. Bei keinem Unterrichte ist so sehr, wie beim mathematischen, das Ineinander- greifen der Lehrgänge und Methoden erforderlich. Daraus erwächst für die Vertreter des Faches an derselben Schule die Verpflichtung, sich über den einzuhaltenden Lehr- gang zu verständigen und an das dabei Vereinbarte gewissenhaft zu halten. 3. Der Unterricht hat bei Beschränkung auf das Wesentliche und bei geschicktem methodischen Verfahren unausgesetzt im Auge zu behalten, die Schülerinnen zu gewandtem und sicherem Auffassen, klarem und folgerichtigem Denken, knapper und bestimmter Ausdrucksweise (unter Vermeidung von Sprachwidrigkeiten) und zu mustergültiger Form der schriftlichen Darstellung zu erziehen. 4. Der dem Gedächtnis einzuprägende Stoff ist tunlichst zu beschränken. Nicht auf die Menge der Kenntnisse ist das Schwergewicht zu legen, sondern darauf, daß die Schülerinnen sie beherrschen. Auf allen Stufen sind sie daher zur Selbsttätigkeit an- zuregen und beharrlich anzuleiten, aufsgeworfene Probleme und Zielfragen selbständig zu lösen und das Neue in den Zusammenhang mit bereits Erkanntem zu bringen. Durch vorschnelles Anbieten von Hilfen für den entscheidenden Schritt der Lösung darf das Denken nicht erübrigt werden. 5. Gekünstelte und absichtlich verwickelte Aufgaben sind zu vermeiden; wohl aber ist die Verbindung mit anderen Unterrichtsfächern und dem praktischen Leben zu pflegen. Eine besondere Berücksichtigung erheischen die im Anschauungskreise der Mädchen liegenden Verhältnisse und die vielseitigen Anforderungen, welche die wirt- schaftliche und die soziale Tätigkeit an die gebildete Frau stellen. B. Studienanstalt. § 54. In der Arithmetik und Algebra sollen die Schülerinnen einen klaren Überblick über den Aufbau der sieben Rechnungsarten haben, arithmetische Um- formungen geschickt und mit Verständnis für die Gründe des Verfahrens ausführen können, den Begriff Funktion im Rahmen des Schulunterrichts erfaßt haben und imstande sein, nicht zu schwere Aufgaben aus dem Anwendungsgebiete der ein- facheren unendlichen Reihen und des binomischen Lehrsatzes, dazu auch Gleichungen mit zwei Unbekannten vom zweiten Grade zu lösen. In der Geometrie sollen sie im Rahmen des Schulunterrichts sichere Kenntnisse im Gebiete der Planimetrie, Trigonometrie, Stereometrie und der elementaren mathematischen Geographie besitzen und nicht künstlich schwer gemachte Aufgaben lösen können.