— 654 — Von jedem Jahresberichte ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckstücken an die vorgesetzten Behörden und an die buchhändlerische Zentralstelle für den Programm- tausch einzusenden. III. Abgangsprüfung (Reifeprüfung). Allgemeine * 107. Die Abgangsprüfung (Reifeprüfung) hat den Zweck, zu ermitteln, ob #umen n eine Schülerin die Lehrziele der obersten Klasse in allen wissenschaftlichen Fächern « und damit den Bildungsgrad erreicht hat, der durch die Zurücklegung des voll— ständigen Lehrganges der Anstalt erlangt werden soll. Sie wird mit rechtlicher Wirkung nur an einer öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme dieser Prüfung versehenen höheren Mädchenschule und Studienanstalt abgelegt. Doch kann auch an einer privaten höheren Mädchenschule gemäß § 10 Absatz 3 des Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen vom 16. Juni 1910 vom Ministerium eine Abgangsprüfung eingerichtet werden. Zur Erstehung der Reifeprüfung an einer öffentlichen Studienanstalt eines anderen Bundesstaates bedürfen Schülerinnen, deren Eltern in Sachsen staats- angehörig sind und ihren Wohnsitz haben, wenn sie nicht die auswärtige Schule, an der sie die Prüfung ablegen, bereits vor Eintritt in die Obersekunda besucht haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Die Abnahme der Reifeprüfung erfolgt an der höheren Mädchenschule und an der Studienanstalt durch je eine besondere Prüfungskommission. Prüfungs- § 108. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: kommission-. 1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (Königlichen Kommissay), 2. dem Leiter der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in den obersten Klassen beschäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen Mitgliedern des Lehrerkollegiums. In der Regel sollen für jedes Prüfungs- fach zwei Vertreter der Prüfungskommission angehören. Falls der Schulleiter zum Königlichen Kommissar ernannt worden ist, hat er den ihm erteilten besonderen Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher Kommissar“ zum Ausdruck zu bringen. Der Königliche Kommissar hat in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen, die Ordnung der mündlichen Prüfung festzustellen, diese sowie die sich daran anschließenden Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle der plötzlichen Be- hinderung eines Examinators einen Stellvertreter zu ernennen, die Niederschrift über