— 655 — die Prüfungsverhandlungen sowie die Reifezeugnisse an erster Stelle zu unterzeichnen und nach Beendigung der Prüfung über die von ihm gemachten Wahrnehmungen an das Ministerium zu berichten. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars. Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission er— hebliche Bedenken, so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Mini— sterium zu berichten, das dann endgültig in der Sache entscheidet. Bezüglich sämtlicher Verhandlungen der Prüfungskommission besteht für deren Mitglieder die Pflicht der Amtsverschwiegenheit. 8 109. Zur Reifeprüfung sind nur solche Schülerinnen zuzulassen, die ihren Lehrgang an der Anstalt beendigt und zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung (8 110 Absatz 2) mindestens dreiviertel Jahr in der ersten Klasse gesessen haben. Schülerinnen, die aus einer der zwei obersten Klassen einer anderen Anstalt strafweise entlassen worden sind, ist in der Regel das Halbjahr, in dem die Entlassung erfolgt ist, auf die zweijährige Lehrzeit der zwei obersten Klassen nicht anzurechnen. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Ministeriums einzuholen. § 110. Die Reifeprüfung findet regelmäßig in den letzten Wochen vor Ostern statt. Außerdem kann zu Michaelis eine außerordentliche Reifeprüfung mit solchen Schülerinnen abgehalten werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen zurückgewiesen worden sind, oder die freiwillig länger als ein Jahr in der obersten Klasse geblieben, oder die durch besondere Verordnung des Ministeriums der Anstalt für diesen Zeitpunkt zur Prüfung zugewiesen worden sind. Um Zulassung zur ordentlichen Reifeprüfung haben die Schülerinnen vor dem 8. Januar, zur außerordentlichen vor dem 8. Juli bei dem Schulleiter schriftlich nach- zusuchen. Spätestens eine Woche nach diesen Zeitpunkten hat der Schulleiter die Schüle- rinnen, die um Zulassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium anzumelden. Vor Feststellung der Anmeldeliste findet eine Beratung der Prüfungskommission über die wissenschaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schülerinnen und eine vorläufige Festsetzung aller Einzelzensuren für das letzte Halb- jahr und der Hauptzensur für das Betragen statt. Auf Grund dieser vorläufigen Zensierung hat die Kommission darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen der Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurückweisung bei dem Ministerium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schülerinnen aufzunehmen, die bis zu deren Abschluß ihr Gesuch um Zu- lassung aufrecht erhalten haben. In dem begleitenden Berichte aber sind die von der Prüfungskommission über die Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse mitzuteilen, Bedingungen der Zulassung. Zeit der Prüfung. Anmeldung.