Verwarnung vor der Prüfung. Schriftliche Prüfung. — 656 — auch nach Befinden Vorschläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf Zurückweisung einer der Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung finden, wenn sie von der Kommission einstimmig beschlossen und eingehend begründet sind, und wenn die Bedenken der Kommission nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, sondern zugleich die allgemeine geistige Reife der Angemeldeten betreffen. Daß die in § 109 gestellten Bedingungen von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 96 Absatz 6 erwähnten Falle außerdem, daß der dort gegebenen Vorschrift genügt ist. § 111. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs- mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Be- endigung entdeckt wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung des Reifezeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder die Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden. Eine so bestrafte Schülerin kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden. Über die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf diese Strafen hat der Schulleiter vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge unter ernster Vermahnung hinzuweisen. § 112. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. In ihr sind zu liefern a) in der höheren Mädchenschule: ein deutscher Aufsatz, . eine Ubersetzung eines deutschen Textes ins Französische oder eine freie Arbeit in französischer Sprache, . eine Ubersetzung eines deutschen Textes ins Englische oder eine freie Arbeit in englischer Sprache, eine mathematische Arbeit mit Aufgaben aus der Arithmetik und Geometrie, Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus je zwei anderen wissenschaft- lichen Fächern, die sich die Schülerin frei wählen kann und in dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung anzugeben hat, und zwar entweder aus Ge- schichte und Erdkunde oder aus Naturgeschichte und Naturlehre, b) in der Studienanstalt: 1. ein deutscher, 2. ein französischer, 3. ein englischer Aufsatz, S #—