— 675 — II. Der Unterricht im besonderen. Vorbemerkung. Die nachstehenden Lehraufgaben sind für alle Fächer so zu ver- stehen, daß zwar ein fester Gedächtnisstoff nicht entbehrt werden kann, dieser aber auf das Unentbehrliche zu beschränken ist: gründliche Aneignung eines beschränkten Lehrstoffes, stete Anregung und Anleitung der Schülerinnen zur Mit- arbeit, Ubungen innerhalb der den Fähigkeiten ihres Alters entsprechen- den Grenzen sind die Richtlinien für die Arbeit des Lehrers.5) Religion. § 6. Der Religionsunterricht hat die Aufgabe, die Entwicklung der Schülerinnen zu christlichen Persönlichkeiten, die auch zu lebendiger, verständnisvoller Teilnahme Lehreict. am religiösen Gemeinschaftsleben befähigt sind, zu fördern. Der Erreichung dieses Ziels dient die Einführung in das Verständnis der Heiligen Schrift und in die Lehre und Geschichte der Kirche. · Untertertia: 2 Stunden. Christliches Personen= und Gemeinschaftsleben in Lebens= und Charakterbildern aus der Geschichte der evangelischen Kirche. Bergpredigt, Gleichnisse Jesu. Wiederholung der drei ersten Hauptstücke. CA [ Obertertia: 2 Stunden. Einführung in das Alte Testament. Geschichte des Volkes Israel. Besonders sind zu behandeln Person und Werk der Propheten als der Vermittler der alttestamentlichen Offenbarung. Untersekunda: 2 Stunden. Das Leben Jesu Christi nach den Synoptikern. Paulus und das apostolische Zeit- alter an der Hand ausgewählter Abschnitte der Apostelgeschichte und kleinerer Briefe. Leben der altchristlichen Gemeinden. Obersekunda: 2 Stunden. Das religiöse Leben in der alten und mittelalterlichen Kirche. Propheten, Psalmen, Das Buch Hiob. Unterprima: 2 Stunden. Das Zeitalter der Reformation. Besprechung lutherischer Schriften (z. B. Die Freiheit eines Chriftenmenschen. An den christlichen Adel deutscher Nation. Aus- *) In dieser Lehr= und Prüfungsordnung sind unter den Lehrern die Lehrerinnen mitzuverstehen. 100“ Verteilung des Lehrstoffes.