— 699 — 5. Kunstgeschichtliche Belehrungen sind da zu geben, wo sich in den Kunst- werken die wirksamen Kräfte und leitenden Gedanken der Zeit offenbaren, also besonders im Perikleischen Zeitalter, im Hellenismus, in der kirchlichen Kunst des Mittelalters, in der Renaissance. Bei dieser Unterweisung sind die in anderen Fächern und aus der Privatlektüre gewonnenen Kenntnisse und Anregungen zu benutzen und mit Hilfe von gutem Anschauungsmaterial und gelegentlich auch durch den Besuch von Museen zu beleben und zu vertiefen. 6. Die Zeit zur Behandlung dieser neuen Stoffe wird dadurch gewonnen, daß Zeit- abschnitte von geringem geschichtlichen Bildungsgehalte, deren Wirkungen für unsere Kultur nicht mehr zu spüren sind, möglichst kurz abgetan werden und die Kriegs- geschichte auf das Notwendigste d. i. auf die Darstellung gewaltiger Kriegshelden und epochemachender Neuerungen in der Kriegskunst beschränkt wird. ÜUberhaupt empfiehlt es sich, überall das Wesentliche von dem Unwesentlichen, das Bedeutungsvolle von dem Nebensächlichen zu scheiden, den Stoff übersichtlich zu ordnen, die Gegensätze in helles Licht zu rücken, die Ursachen und Wirkungen einer Handlung oder Begebenheit auf verschiedenen Gebieten — z. B. auf dem politischen, dem wirtschaftlichen und dem sittlichen — darzustellen. Dabei hat der Lehrer den zusammenhängenden Vortrag sparsam anzuwenden; er wecke und verwerte die Selbsttätigkeit der Schülerinnen, indem er sie in lebhaftem Lehrgespräch mitarbeiten, mitfinden, vergleichen, unter- scheiden, anordnen, Schlüsse ziehen läßt. Deshalb ist es ratsam, ihnen für wichtige Zeitabschnitte auch Quellenberichte in die Hand zu geben, wobei der Sprachunter- richt helfend mitzuwirken hat; auch sind ihnen charakteristische Abschnitte aus den Werken neugzeitlicher Geschichtsschreiber nicht vorzuenthalten; hierbei ist besonders auf die Privatlektüre zu verweisen. Eine Überlastung des Gedächtnisses mit Zahlen und Namen muß unter allen Umständen vermieden werden; doch ist darauf Wert zu legen, daß sich die Schülerinnen nach bindender Vereinbarung ein bestimmtes Maß von Namen und Jahreszahlen fest einprägen. 7. Als Lehrmittel sind notwendig: Lehrbuch mit Zeittafel, historische Karten, kulturgeschichtliche Bilder, kunstgeschichtliche Abbildungen. Die Schülerbibliothek soll eine Auswahl bedeutender Geschichtswerke, vor allem auch Biographien, enthalten. Die Benutzung eines Quellenbuches bleibt dem Ermessen des Lehrerkollegiums (§ 52 Absatz 2) überlassen. § 26. Bürgerkundliche Belehrungen fallen verschiedenen Fächern zu: dem Reli- gionsunterricht (kirchliche Verfassung, soziale Einrichtungen), der Erdkunde (Wirt- schaftsgeographie, Verkehrswesen, Kolonien, Warenaustausch), der deutschen und fremdsprachlichen Lektüre, der Mathematik (Versicherungswesen, Kapitalwirtschaft), 103“ Bürgerkunde.