Verwarnung vor der Prüfung. — 734 — werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen zurückgewiesen worden sind oder die freiwillig länger als ein Jahr in Oberprima geblieben oder durch besondere Verordnung des Ministeriums der Anstalt für diesen Zeitpunkt zur Prüfung zugewiesen worden sind. Um Zulassung zur ordentlichen Reifeprüfung haben die Schülerinnen vor dem 8. Januar, zur außerordentlichen vor dem 8. Juli bei dem Rektor schriftlich nach— zusuchen. Spätestens eine Woche nach diesen Zeitpunkten hat der Rektor die Schülerinnen, die um Zulassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium anzumelden. Vor Feststellung der Anmeldeliste findet eine Besprechung der Prüfungs- kommission über die wissenschaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schülerinnen und eine vorläufige Zensierung statt. Auf Grund der letzteren hat die Kommission darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen der Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurückweisung bei dem Ministerium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schülerinnen aufzunehmen, die bis zu deren Abschluß ihr Gesuch um Zulassung aufrecht erhalten haben. In dem begleitenden Berichte aber sind die von der Prüfungskommission über die Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse mitzuteilen, auch nach Befinden Vor- schläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf Zurückweisung einer der Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung finden, wenn sie von der Kommission einstimmig beschlossen und eingehend begründet sind, und wenn die Bedenken der Kommission nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, sondern zu- gleich die allgemeine geistige Reife der Angemeldeten betreffen. Daß die in § 69 ge- stellten Bedingungen von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 57 Absatz 6 erwähnten Falle außerdem, daß der dort gegebenen Vorschrift genügt ist. § 71. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs- mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültig- erklärung des Reifezeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder die Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden. Eine so bestrafte Schülerin kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden.