Form der Reifezeugnisse. — 738 — einer der Sprachen oder in der Mathematik als ausgeglichen erachtet werden, dafern es sich nicht um so erhebliche Lücken handelt, daß völlige Unreife ausgesprochen werden muß. Unzulässig ist ein solcher Ausgleich, wenn es sich um die Gesamtzensur IV im Deutschen handelt, vielmehr ist in diesem Falle das Reifezeugnis zu verweigern. Bei Erteilung der wissenschaftlichen Hauptzensur ist auf die Fächer besonderes Gewicht zu legen, welche in der obersten Klasse mit einer größeren Stundenzahl bedacht sind. Bei Feststellung des Schlußurteils über das Betragen sind sämtliche Sitten— zensuren, die die Schülerin während ihres Aufenthaltes in den Primen an derselben Schule oder an verschiedenen erhalten hat, zu berücksichtigen, aber nicht so, daß aus diesen in äußerlicher Weise ein Durchschnitt gezogen werden müßte. Nach Beendigung der Zensierung ist die Niederschrift über den Verlauf der ganzen Prüfung und über alle auf sie bezüglichen Verhandlungen nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom Königlichen Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen. Dann ist sie mit einer Liste über die erteilten Haupt- und Fachzensuren an das Ministerium einzusenden. 8 76. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlicher Aktengröße aus- zustellen. Die erste Seite hat die Aufschrift zu enthalten: Reifezeugnis der (es folgt die genaue Bezeichnung der Studienanstalt mit dem Zusatz in Klammern: „Realgymnasium“ oder im Falle der Gabelung: „realgymnasiale Abteilung“, „gym- nasiale Abteilung“). Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung hat den Familiennamen mit sämtlichen Vornamen, Ort, Tag und Jahr der Geburt, Stand und Wohnort des Vaters (bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus) sowie die Religion oder das Bekenntnis der Empfängerin anzugeben, ferner wann diese in die Anstalt ein- getreten ist, wie lange sie den Primen angehört hat, endlich welchem Lebensberufe sie sich zuzuwenden gedenkt. Hierauf ist zu bekunden, daß die Betreffende die Reifeprüfung bestanden hat, unter Angabe der ihr erteilten Haupt= und Fachzensuren. Auch sind die Zensuren im Zeichnen und Turnen und in wahlfreien Fächern beizufügen, soweit die Schülerin an dem Unterricht darin bis zum Beginn der Reifeprüfung teilgenommen hat. Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 75 in Worten zu erteilen ohne jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern die