— 741 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 24. Stück vom Jahre 1910. ° * °'''B..“— 2 Inhalt: Nr. 98. Verordnung, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, fünfte Ausgabe betr. S. 741. — Nr. 99. Verordnung über das Schlachten. S. 748. Nr. 98. Verordnung, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, fünfte Ausgabe betreffend; vom 16. Dezember 1910. Einer Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers zufolge hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. November laufenden Jahres beschlossen, daß das Arzneibuch für das Deutsche Reich, fünfte Ausgabe, vom 1. Januar 1911 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen vierten Aus— gabe zu treten habe. Diese neue Auflage des Arzneibuches ist im Verlage von R. v. Decker (G. Schenk) zu Berlin erschienen und im Wege des Buchhandels zum Ladenpreise von 3.M 90 5 für ein broschiertes und von 5.K 70. für ein in Leder gebundenes Exemplar zu beziehen. Die Verordnung, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe betreffend, vom 20. Oktober 1900 wird aufgehoben und an deren Stelle folgendes verordnet: § 1. Vom 1. Januar 1911 ab haben die Apotheker des Landes von den Arznei- mitteln, die in dem neuen Arzneibuche aufgeführt sind, mindestens die in der Bei- lage unter # verzeichneten jederzeit vorrätig zu halten. Sie sind aber verpflichtet, auf Verlangen des Arztes nicht nur die übrigen in dem Arzneibuche enthaltenen, sondern auch solche Arzneimittel zu fertigen beziehent- lich zu liefern, welche darin nicht aufgeführt sind. Ausgegeben zu Dresden, den 31. Dezember 1910. 109