* der 2. Pfingstfeiertag, der kirchliche Erntefestsonntag, der Sonntag und, wo eine zweitägige Feier herkömmlich ist, auch der Montag des Kirchweihfestes, 7. der 2. Weihnachtsfeiertag, 8. bei Jahrmärkten und Schützenfesten für solche Tanzstätten, die sich hierzu auf ein altes Herkommen beziehen können, diejenigen Tage, für die dieses Herkommen in Städten mit Revidierter Städteordnung von der Kreishauptmannschaft, sonst von der Amtshauptmannschaft ausdrücklich anerkannt worden ist. Unter besonderen örtlichen Verhältnissen können weitere regelmäßige Tanz- tage von der Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse festgesetzt werden. 1 §5. Offentliche Tanzvergnügungen dürfen erst eine Stunde nach Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes, keinesfalls aber vor 4 Uhr nachmittags beginnen und nicht über 12 Uhr nachts dauern. Eine Stunde nach Ablauf der Tanzzeit müssen alle Teilnehmer den Tanzsaal verlassen haben. Dafür, daß dies geschieht, hat der Tanzwirt, sowie der Veranstalter und Leiter des öffentlichen Tanzvergnügens zu sorgen. § 6. Zur Abhaltung öffentlicher Tänze an anderen als den nach § 4 bestimmten Tagen ist ebenso wie zur Ausdehnung der Tanzzeit die vorherige schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Gesuche an die Amtshauptmannschaft sind durch Vermittelung der Ortsbehörde und mit deren Gutachten einzureichen. Bei der hiernach zu fassenden Entschließung ist den örtlich und zeitlich maß- gebenden Umständen Rechnung zu tragen. Soweit nicht ein Fall des § 4 vorliegt, dürfen öffentliche Tänze am 4. und 5. Sonntag eines jeden Monats nur ausnahmsweise unter besonderen örtlichen oder zeitlichen Verhältnissen genehmigt werden. § 7. Um einen Ausgleich der verschiedenen örtlichen und persönlichen Interessen herbeizuführen, dürfen die Ortspolizeibehörden auf Ansuchen der Tanzwirte die von ihnen begehrten Tanzgenehmigungen und die Schlußzeiten für den ganzen Bezirk oder für einzelne Ortschaften nach einem bestimmten Plane verteilen und demgemäß die Tanztage im Anfang einer Tanzperiode auf deren Dauer im voraus festsetzen. Hierbei ist namentlich auch darauf zu achten, daß die Wirte kleinerer Tanzstätten ebenfalls eine ihren Bedürfnissen entsprechende Berücksichtigung finden. Diese Festsetzungen erfolgen, soweit sie von der Amtshauptmannschaft ausgehen, unter Mitwirkung des Bezirksausschusses. 1