— –4 9 – Der Tanzwirt hat jedes in seinen Räumen abzuhaltende Tanzvergnügen in das Tanzbuch einzutragen und unter Vorlegung dieses Eintrags bei der Ortsbehörde anzumelden. Die Anmeldung ist von der Ortsbehörde zu bescheinigen, sofern nicht Gründe zur Versagung der Bescheinigung vorliegen. Vor Erlangung der Bescheinigung darf der Tanzwirt ein Tanzvergnügen weder veranstalten noch öffentlich ankündigen noch seine Räumlichkeiten dazu benutzen lassen. Eine Ausnahme hiervon findet lediglich bei nichtöffentlichen Tänzen zufälliger Art in tanzberechtigten Wirtschaften statt, wie sie z. B. bei Ausflügen vorkommen. Hier genügt es, wenn die Eintragung in das Tanzbuch und die Anmeldung spätestens an dem, dem Beginne des Tanzes nachfolgenden Tage bewirkt wird. § 12. Die Bescheinigung über die Anmeldung des Vergnügens ist von der Orts- behörde zu versagen, so lange bei genehmigungspflichtigen öffentlichen oder nicht- öffentlichen Tänzen die Erlaubnis nicht erteilt oder wenn nach Lage der Sache an- zunehmen ist, daß das als nichtöffentlich gemeldete Tanzvergnügen ein öffentliches sein werde. Aus letzterem Grund ist die Bescheinigung in der Regel dann zu versagen, a) wenn die Teilnahme allgemein gegen Erlegung eines Eintrittsgeldes, eines Tanzgeldes oder Festbeitrags gestattet wird oder von Bedingungen abhängt, die über das Maß einer Gegenleistung für die Gewährung des Zutritts zu einem öffentlichen Tanzvergnügen nicht hinausgehen, b) andere als für ihre Person unter Namensnennung z. B. also öffentlich ge- ladene Gäste teilnehmen, e) bei den in Kurorten und Sommerfrischen üblichen Tanzveranstaltungen, bei Ortsbällen, Bällen für Verheiratete, Ansässige, Gemeindeglieder, bei Jugend- bällen und Bällen im Anschluß an Schützenfeste oder Vogelschießen. V. Masken= und Kostümbälle. § 13. Masken= und Kostümbälle bedürfen der besonderen vorherigen schrift- lichen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis darf nur für die Zeit vom 7. Januar bis zum Fastnachtsdienstage, dabei aber weder für einen Sonnabend noch für einen Sonntag erteilt werden. Die Kreishauptmannschaft kann unter besonderen Umständen die Abhaltung nichtöffent- licher Masken= und Kostümbälle an einem Sonntag ausnahmsweise gestatten. Diese Bestimmungen finden auf solche nichtöffentliche Bälle keine Anwendung, die in Privathäusern abgehalten werden. Derartige Bälle sind aber wenigstens 24 Stunden vor ihrem Beginne bei der Ortsbehörde anzumelden.