— 9 — Auf den Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten ist die Angabe des Namens und Wohnorts des Absenders nicht erforderlich. 6) Im 3 19 Abs. W ist in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle“ ein Komma zu setzen und dahinter einzufügen: soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu ver- wenden sind (1),. Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Januar 1911 in Kraft. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Nr. 5. Verordnung, zur Abwehr und Unterdrückung der Tollwut in den sächsisch- österreichischen Grenzbezirken; vom 2. Januar 1911. Zur Abwehr und Unterdrückung der Tollwut in den an Osterreich grenzenden Bezirken wird im Einvernehmen mit der k. u. k. österreichisch-ungarischen Staatsregierung auf Grund des Viehseuchengesetzes und der dazu erlassenen Instruktion verordnet, was folgt. § 1. Vom Ausbruche der Tollwut oder des Verdachtes dieser Krankheit in einem mit Osterreich grenzenden amtshauptmannschaftlichen Bezirke einschließlich der darin gelegenen Städte mit der Revidierten Städteordnung hat die Amtshauptmannschaft die nach § 2 beteiligten österreichischen Bezirkshauptmannschaften ebenso wie preu- ßischen Landratsämter oder bayerischen Bezirksämter sofort telephonisch oder tele- graphisch zu benachrichtigen. Dabei ist die Entfernung der Seuchenorte, d. s. bei Tollwut der Hunde die Orte, an denen der tollwutkranke oder -verdächtige Hund ge- sehen worden ist, von der Landesgrenze nach Kilometerzahl anzugeben. Gleichzeitig mit der amtlichen Bekanntmachung über den Ausbruch der Tollwut oder des Ver- dachtes dieser Krankheit sind erforderlichenfalls gemeinverständliche Belehrungen über ihr Wesen und ihre Merkmale in verbreiteten Tagesblättern zu veröffentlichen. § 2. Wenn ein tollwutkranker oder verdächtiger Hund innerhalb eines deutschen oder österreichischen Grenzbezirkes (§ 1) frei umhergelaufen ist, so muß ein Sperr- 1211. 2