— 11 — Aufsuchen und Erschießen solcher Hunde sind die Gendarmen und andere geeignete Polizeiaufsichtsbeamte von den Amtshauptmannschaften und den Stadträten zu be- auftragen, auch die Dienstvorgesetzten der Förster, Feld= und Waldaufseher sowie der Grenzwachbeamten um die Mitwirkung dieser Beamten hierbei zu ersuchen. 85. Über die Herkunft und den Verbleib fremder, verdächtig erscheinender Hunde sowie über etwaige Bißverletzungen durch tollwutkranke oder -verdächtige Tiere sind eingehende Ermittelungen anzustellen, deren Ergebnisse den beteiligten Ver- waltungsbehörden (§ 1) mitzuteilen sind. § 6. Tiere, bei denen die Tollwut, und Hunde und Katzen, bei denen auch nur der Verdacht dieser Krankheit festgestellt ist, ferner Hunde und Katzen, die von einem toll- wutkranken Tiere gebissen worden sind oder von denen anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche verdächtigen Hunden und Katzen in Berührung gekommen sind, müssen sofort getötet werden. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund oder eine der Seuche verdächtige Katze einen Menschen gebissen hat, so ist das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren Behältnisse, wenn möglich unter fester Ankettung, einzusperren und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts polizeilich zu beobachten. Für Hunde, von denen anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind, kann in be- sonderen Ausnahmefällen mit ausdrücklicher, nur nach Anhörung des Bezirkstier- arztes zu erteilender Genehmigung der Amtshauptmannschaft oder in Städten mit Revidierter Städteordnung des Stadtrates an Stelle der Tötung die Einsperrung und polizeiliche Uberwachung gestattet werden, falls sie mit genügender Sicherheit durch- führbar ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Über- wachung erwachsenden Lasten und Kosten trägt. Wenn wutkranke oder wutverdächtige Tiere verendet oder getötet sind, so ist in allen Fällen eine Obduktion durch den Bezirkstierarzt herbeizuführen. § 7. In den Grenzbezirken (§ 1) müssen sämtliche über 8 Wochen alten Hunde mit einem Kennzeichen (Metallschild am Halsbande mit Namen und Wohnort des Hundebesitzers oder Steuermarke) versehen sein, das die Feststellung ihres Besitzers ermöglicht. 8 8. In den Grenzbezirken (§ 1) ist das freie Umherlaufenlassen der Hunde (§2) zur Nachtzeit verboten. Die Nachtzeit ist durch die Amtshauptmannschaften und in Städten mit Revidierter Städteordnung durch die Stadträte nach weiterer An- weisung des Ministeriums festzusetzen.