— 25 — ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, mit Verweigerung oder nachträglicher Ungültigerklärung des Prüfungszeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden. Eine so Bestrafte kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zur Prüfung zugelassen werden. Über die Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf dieselben hat der Kommissar vor Beginn jeder Prüfung die Prüflinge hinzuweisen. 8 12. Auf Grund der Leistungen in der Prüfung sowie der eingereichten Arbeiten und in Zweifelsfällen unter angemessener Berücksichtigung der gemäß 8 26 der Be— stimmungen über die Ausbildung von Nadelarbeitslehrerinnen von den Leitern der Lehranstalten einzusendenden Zensurliste werden unmittelbar nach Schluß der münd— lichen Prüfung jeder Gruppe die Einzelzensuren und dann die Hauptzensuren für die Geprüften bestimmt. Sämtliche Zensuren sind in eine nach dem Muster 1 einzurichtende Zensurliste einzutragen. Die Hauptzensuren sind nach den drei Graden: sehr gut (1), gut (II) und ge- nügend (III) mit den Zwischenstufen ID, II a, II b und III a zu erteilen. Dasselbe gilt von den Einzelzensuren. Doch ist in einem Fache noch die Zensur „kaum genügend“ (III b) zulässig. Auch können „kaum genügende“ (III b) Leistungen in zwei Fächern durch besonders tüchtige (I, Th, II a) in zwei anderen Fächern als ausgeglichen erachtet werden, vorausgesetzt, daß es sich nicht um kaum genügende Leistungen in der Lehr- probe oder in der schriftlichen Arbeit handelt. Ist die Lehrprobe kaum genügend befunden oder sind die Leistungen in einem Gebiete der mündlichen oder praktischen Prüfung und zugleich in der schriftlichen Arbeit als kaum genügend bewertet worden, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 13. Uber den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in ihren einzelnen Teilen ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Kommissar und den übrigen Mit- gliedern der Prüfungskommission zu vollziehen. Dann ist sie in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Kommissars über die von ihm gemachten Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten Abschrift der Zensurliste an das Ministerium einzusenden. 8 14. Diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Befähigungszeugnis nach dem Muster 2. 57 Zenfur= erteilung. — Niederschrift und Bericht— erstattung. Prüfungs- zeugnis. —