Hausarbeiten einschließlich Waschen und Plätten. Hand= und Maschinen- nähen. Zeichnen. Singen. Turnen. — 36 — der Lebensmittel; Rezeptbesprechung mit kurzen Belehrungen über Herkunft, Nähr- wert und Preise der Nahrungesmittel; einfache, bürgerliche und feinere Küche (Zu- bereiten von kalten und warmen Getränken, Suppen, Eierspeisen, Gemüsen und Hülsenfrüchten; Kochen, Schmoren, Dämpfen, Braten von Fleisch, Fisch, Wild und Geflügel; Herstellung von Saucen, süßen Speisen, Salaten, Kompotten, Ge- frorenem); Kinder= und Krankenkost; Einmachen, Backen; Zusammenstellen und Be- rechnen von Mahlzeiten; Aufbewahren und Verwerten von Resten; Reinigen von Herd, Küche, Koch= und Tischgeräten, Geschirr. 8 Stunden woöchentlich. § 18. Die Hausarbeiten einschließlich Waschen und Plätten umfassen: 1. Reinigen und Erhalten der Fußböden, Türen, Fenster, Möbel, Teppiche, Wand- bekleidungen, Vorhänge und Gardinen, Hausgeräte, Schmuckgegenstände; Behandeln der Matratzen und Betten; Reinigen und Aufbewahren von Kleidungsstücken; Be- handeln von Leder, Besen, Bürsten, Kämmen; Bedienen der Heizungs-, Beleuch- tungs= und Lüftungseinrichtungen, des Bades; Desinfektion; Schmuck des Hauses nach Auswahl und Anordnung, Anbringen von Bildern, Spiegeln, Vorhängen, Gardinen: Pflege der Blumen: Tischdecken, Servieren, Tafelschmuck; 2. Vorbereiten der Wäsche (Ordnen, Aufschreiben), Einweichen, Waschen von Tisch-, Bett-, Küchen= und Leibwäsche, farbigen Kleidern und Schürzen; Behandlung von Wollwäsche, Seide, Spitzen, Stickereien; Trocknen, Legen, Rollen und Plätten von Haus-, Leib= und Glanzwäsche; Ordnen des Wäscheschrankes. Im ersten Halbjahre 5, im zweiten und dritten Halbjahre 3 Stunden wöchentlich. § 19. Der Unterricht in Hand= und Maschinennähen hat die in der höheren Mädchenschule erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten zu wiederholen und zu ver- werten. Im ersten Halbjahre 2, im zweiten und dritten Halbjahre 1 Stunde wöchentlich. 820. Der Unterricht im Zeichnen erstreckt sich besonders auf Wandtafelzeichnen mit Beziehung auf die Bedürfnisse des Haushaltes und des Unterrichts in der Haus- wirtschaftskunde. 1 Stunde wöchentlich. § 21. Pflege des Volksliedes. Gegebenenfalls Chorgesang für die Zwecke täg- licher Andachten und geselliger Abende. 1 Stunde oder 2 halbe Stunden wöchentlich. 8 22. Freiübungen, Bewegungsspiele. Anschließend Belehrungen über Formen des geselligen Lebens. Wo Gelegenheit geboten ist, Gartenpflege. 2 Stunden oder 4 halbe Stunden woöchentlich.