Mündliche Prüfung. Verwarnung vor der Prüfung. Zensur- erteilung. — 42 — § 10. In der mündlichen Prüfung ist nachzuweisen 1. verständnisvolle Kenntnis der Grundzüge der Psychologie und der wichtigsten Grundsätze und Formen des Unterrichts, der Schulerziehung und Schulpflege, 2. Vertrautheit mit der Methodik, Geschichte und Literatur des Haushaltungs- und Kochunterrichts, 3. eine auf eigene Anschauung und einfache Versuche gegründete Kenntnis der für die Hauswirtschaft vorzugsweise in Betracht kommenden Gebiete der Naturkunde, einschließlich Nahrungsmittel- und Gesundheitslehre, 4. Sicherheit im hauswirtschaftlichen Rechnen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel 21/2 Stunden. § 11. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs- mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit sofortiger Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Be- endigung entdeckt wird, mit Verweigerung oder nachträglicher Ungültigerklärung des Prüfungszeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden. Eine so Bestrafte kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zur Prüfung zugelassen werden. Über die Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf dieselben hat der Kommissar vor Beginn jeder Prüfung die Prüflinge hinzuweisen. § 12. Auf Grund der Leistungen in der Prüfung sowie der eingereichten Arbeiten und in Zweifelsfällen unter angemessener Berücksichtigung der gemäß § 28 der Be- stimmungen über die Ausbildung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen von den Leitern der Lehranstalten einzusendenden Zensurliste werden unmittelbar nach Schluß der mündlichen Prüfung jeder Gruppe die Einzelzensuren und dann die Hauptzensuren für die Geprüften bestimmt. Sämtliche Zensuren sind in eine nach dem Muster 1 einzurichtende Zensurliste einzutragen. Die Hauptzensuren sind nach den drei Graden: sehr gut (1), gut (II) und ge- nügend (III) mit den Zwischenstufen I b, II a, II b und III a zu erteilen. Dasselbe gilt von den Einzelzensuren. Doch ist in einem Fache noch die Zensur „kaum ge- nügend“ (III b) zulässig. Auch können „kaum genügende“ (III b) Leistungen in zwei Fächern durch besonders tüchtige (I, Ib, II a) in zwei anderen Fächern als ausge-