— 43 — glichen erachtet werden, vorausgesetzt, daß es sich nicht um kaum genügende Leistungen in der Lehrprobe oder in der schriftlichen Arbeit handelt. Ist die Lehrprobe kaum genügend befunden oder sind die Leistungen in einem Gebiete der mündlichen oder praktischen Prüfung und zugleich in der schriftlichen Arbeit als kaum genügend bewertet worden, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 13. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in ihren einzelnen Niederschrift Teilen ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Kommissar und den übrigen irt Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen. « Dann ist sie in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Kommissars über die von ihm gemachten Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten Abschrift der Zensurliste an das Ministerium einzusenden. § 14. Diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten Prüfungs- ein Befähigungszeugnis nach dem Muster 2. zeugnis Sämtliche Zensuren sind darin nach der Vorschrift in 812 Absatz 3 in Worten — ohne jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz zu erteilen; dazu sind in Klammern die Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und von dem Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben. § 15. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder eine Bewerberin während Wiederholung derselben zum Rücktritt veranlaßt worden, so kann sie nach Ablauf eines Jahres zur der Prüfung. Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Zu einer dritten Prüfung findet Zulassung nicht statt. § 16. An Gebühren sind für jede Prüfung einschließlich der Entschädigung für Gebühren. den Expeditionsaufwand zu entrichten von sächsischen Staatsangehörigen 25 M — D, von anderen Bewerberinnen 40 Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in die letztere an die in dem Zulassungsschreiben zu bezeichnende Zahlstelle abzuliefern. Der Kommissar hat über Einnahme und Ausgabe bei der Prüfung dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts Rechnung zu legen. 8 17. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.