Muster 2 (zu § 14). Fachlehrerinzeugnis. geboren den 1 zu Bekennnuisses, vorgebildet hat am die Prüfung für Hhaushaltungs- und Kochlehrerinnen nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 13. Februar 1911 bestanden und die Haupt- zensur erhalten. Inhaberin wird für befähigt erklärt, an Volksschulen und höheren Lehranstalten in der Haushaltungs= und Kochkunde zu unterrichten. Dresden, den 19 Die Königliche Prüfungskommission. Königlicher Kommissar. (Stempel.) Einzelzenfuren siehe umstebhend.