— 49 — Geseh- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 3. Stück vom Jahre 1911. Inhalt: Nr. 10. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Verlängerung der elektrischen Straßenbahn Dresden — Hainsberg bis zur Flurgrenze Coßmannsdorf betr. S. 49. — Nr. 11. Verord- nung, die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Erweiterung der Staatseisenbahnlinie Leipzig — Hof zwischen Gaschwitz und Böhlen (Rötha) sowie Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn Böhlen (Rötha) — Espenhain betr. S. 50. — Nr. 12. Bekanntmachung, die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die Evangelisch-lutherische Landessynode betr. S. 50. — Nr. 13. Verordnung zur Abänderung der Ver- ordnung vom 11. März 1890, das Verfahren bei den Wahlen zur Evangelisch -lutherischen Landessynode betr. S. 54. — Nr. 14. Verordnung, die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betr. S. 55. — Nr. 15. Bekanntmachung, die neuen Satzungen für den Erbländischen Ritterschaftlichen Kredit- verein im Königreiche Sachsen betr. S. 57. Nr. 10. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Verlängerung der elektrischen Straßenbahn Dresden —Hainsberg bis zur Flurgrenze Coßmannsdorf betreffend; vom 24. Januar 1911. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Stchsischen Staatsfiskus zur Verlängerung der elektrischen Straßenbahn Dresden—Plauen—Hainsberg bis zur Flurgrenze Hainsberg-Coßmannsdorf gemäß dem von den Ministerien des Innern und der Finanzen unter dem 5. Dezember 1910 genehmigten Plane das Enteignungs- recht verliehen. Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, den 24. Jannar 1911. Gess amtministerium. Dr. v. Otto. Knüpfer. Ausgegeben zu Dresden, den 8. März 1911. 9