— 56 — a) die Bußtage, b) deren Vorabende von nachmittags 6 Uhr ab # jedoch unter Gestattung ernster Musikstücke —, c) die 3 letzten Tage der Karwoche und d) den Totenfestsonntag beschränkt. 83. Die Aufführung geistlicher Musiken und Oratorien kann auch zu den im §2 angegebenen Zeiten gestattet werden, wenn sie a) mit der ernsten Feier jener Tage in vollem Einklange stehen, b) in den Nachmittags= oder Abendstunden — also nach völlig beendigtem Gottes- dienste — stattfinden, und c) bei solcher Gelegenheit jede sonstige Festlichkeit ausgeschlossen bleibt. Die Genehmigung erteilt für Kirchen die kirchliche Behörde, für andere öffentliche Orte die Polizeibehörde nach Gehör der kirchlichen Behörde. §s 4. Theatralische Vorstellungen dürfen in der Zeit vom Gründonnerstage bis mit dem Sonnabend vor dem ersten Osterfeiertage, desgleichen an den Bußtagen gar nicht stattfinden; an dem Totenfestsonntage sind solche Vorstellungen nach der Bestimmung im § 7 des Gesetzes über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier vom 10. Sep- tember 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 313) nur in geschlossenen Räumen gestattet. Auch wird vorausgesetzt, daß zu denjenigen theatralischen Vorstellungen, welche an den Vorabenden der Bußtage und am Totenfestsonntage, sowie in der Zeit vom Palmsonntage bis zur Mittwoch in der Karwoche aufgeführt werden, angemessene ernste Stücke gewählt werden, und namentlich die Aufführung von Possen und un- geeigneten Lustspielen unterbleibt. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen zu ahnden. Dresden, am 14. Februar 1911. Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Seifert.