— 62 — die Schuld umfaßt (siehe Ausnahme § 73) und sind auf Verlangen des Vorstandes auch in dem nämlichen Verhältnisse der Pfandbriefsabschnitte zu bewirken, in welchem das Darlehn ausgezahlt, oder welches bei Ausfertigung der Pfandbriefe der ganzen betreffenden Serie beobachtet worden ist. Die Anrechnung der Pfandbriefe geschieht hierbei nach dem Nennwerte. Den Pfandbriefen müssen die betreffenden Zinsleisten und Zinsscheine bei- gelegt sein. Im Falle einer Rückzahlung hört mit der ihr zunächst vorhergegangenen Inventur der Anstalt die allmähliche Tilgung der Schuld im Wege der Amortisation auf. Von diesem Zeitpunkte an bis zur Rückzahlung sind an die Anstalt Zinsen von derselben Höhe zu bezahlen, in welcher bis dahin die Rente zu entrichten war. Auf die Fälligkeit der Zinsen und die Folgen des Verzuges leidet die Vorschrift in § 32 entsprechende Anwendung. 9 20. Fortsetzung. Außerordentliche nach Maßgabe von § 19 geleistete Kapitalrückzahlungen, durch welche die Schuld gänzlich oder teilweise getilgt wird, haben in entsprechender Weisc den Verlust der Ansprüche an den Reservefonds zur Folge. Die Erteilung einer zum Nachweis einer Kapitalrückzahlung geeigneten Quittung kann so lange versagt werden, bis der Eigentümer des belasteten Grundstückes den ihm vom Vorstande berechneten Anteil zu den noch nicht gedeckten Kosten der die betreffende Schuld umfassenden Serie erlegt hat. Die Vorschrift in Absatz 2 findet entsprechende Anwendung auf Teilrückzahlungen. Der Anteil an den Kosten wird diesfalls nach Verhältnis der geleisteten Teilzahlung berechnet. *21. Erlöschung der Forderung durch Amortisation. Durch die Amortisation erlischt mit Ausnahme des Falles des § 23, I die Forde- rung erst dann, wenn der ganze Betrag der letzteren durch sie getilgt ist. §22. Übertritt. Dem jeweiligen Eigentümer eines zu Gunsten der Anstalt belasteten Grund- stückes steht es jederzeit frei, mit dem Nennbetrage seiner Schuld aus der Serie, in welcher er bisher gestanden hat, aus= und in die laufende Serie überzutreten. Der Übertritt hat den Verlust des Anspruches an den Reservefonds der Serie, welcher die Schuld bis zum Ubertritt angehört hat, zur Folge.