— 63 — Im übrigen wird das zwischen der Anstalt und dem Übertretenden bestehende Schuldverhältnis nicht verändert. 823. Besondere Bestimmungen. Für die Serien XIV und folgende gelten folgende besondere Bestimmungen. I. Wenn von dem Nennbetrage der Schuld, mit welchem ein von der Anstalt be— liehenes Grundstück in seiner Serie in den Büchern der Anstalt belastet worden ist, mindestens 100%, ausschließlich des Anteils am Reservefonds, amortisiert sind, oder die begonnene Amortisation von dem Eigentümer des belasteten Grund- stückes durch außerordentliche Zahlung desjenigen Betrages, welcher zur Be- schaffung der dazu notwendigen Pfandbriefe erforderlich ist, auf mindestens 10 ergänzt ist, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes verlangen, daß auch der Anteil am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefhöhe aufgeht, zur Tilgung der Schuld verwendet und die Summe der Amortisation und des gedachten Anteils am Reservefonds als außerordentliche Kapitalabschlags- zahlung (§ 19 flg.) behandelt wird. II. Wenn eine außerordentliche Kapitalabschlagszahlung (§ 19 flg.) von mindestens 10 des in Abs. I bezeichneten Nennbetrages geleistet wird, so kann der Eigen- tümer des Grundstückes verlangen, daß auch der Anteil am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefhöhe aufgeht, zugleich zu einer außerordentlichen Kapital- abschlagszahlung verwendet werde. III. Wird von den unter I und II bezeichneten Rechten Gebrauch gemacht, so hat dies zur Folge, daß der betreffende Eigentümer mit dem verbliebenen Schuldreste aus der Serie, in welcher er bisher gestanden hat, ausscheidet und in die laufende Serie übertritt. Die Vorschrift in § 22 der Satzungen Abs. 3Zleidet entsprechende Anwendung. Die unter 1I und II gedachten Befugnisse können während der Dauer eines Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahrens nicht geltend ge- macht werden. IV. Wenn der Eigentümer eines zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstückes die Schuld durch Kapitalrückzahlung tilgt, so wird ihm sein Anteil am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefhöhe aufgeht, in der Weise vergütet, daß derselbe mit zur Tilgung der Schuld (§ 19 der Satzungen) verwendet wird. Bei Teilrück- zahlungen gelangt nur der dem zurückgezahlten Kapitalbetrage entsprechende Teil von dem Anteile am Reservefonds zur Verwendung. V. Der unter 1, II und IV gedachte Anteil am Reservefonds bestimmt sich einerseits nach dem Verhältnisse der einzelnen Schuld zum Gesamtschuldbetrage der