— 75 — Die Bestimmungen von 88 57 und 58 finden entsprechende Anwendung. Eine Bekanntmachung der Wahlen erfolgt nicht. Dem Ausschuß liegt die Untersuchung der Bücher und Rechnungen ob, er hat die Übereinstimmung derselben mit den vorhandenen Beständen zu prüfen und eine nochmalige Prüfung der Inventur vorzunehmen. Er tritt mindestens einmal im Jahre zusammen und ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern zur Vornahme der Arbeit erforderlich. Das über den Befund aufzunehmende Protokoll ist dem Vorstande vorzulegen. 861. Fortsetzung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses beziehentlich deren Stellvertreter haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Anstalt für den da- durch entstandenen Schaden persönlich und als Gesamtschuldner. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. 62. Schiedsgericht. Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und der Hauptversammlung sind unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch Schiedsrichter zu entscheiden. Die Hauptversammlung wird in dem Verfahren von einem oder mehreren von ihr zu wählenden Mitgliedern der Anstalt, welche nicht dem Vorstande angehören dürfen, vertreten. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften in §§ 1028 bis 1047 der Zivil- prozeßordnung. 63. Anderungen an den Satzungen und der Geschäftsordnung. Anderungen an den Satzungen und an der Geschäftsordnung dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der vertretenen Stimmen (8 58) beschlossen werden. Beschlüsse über Abänderung der Satzungen unterliegen der Genehmigung der Staatsregierung, an welche der Königliche Kommissar zu berichten hat. Beschlüsse über Abänderung der Geschäftsordnung sind dem Königlichen Kom- missar zur Kenntnisnahme und Prüfung vorzulegen und treten, dafern demselben Bedenken beigehen, diese Beschlüsse so lange nicht in Kraft, als nicht die Zustimmung der Staatsregierung hierzu erteilt ist. 127