— 95 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 5. Stück vom Jahre 1911. Inhalt: Nr. 23. Anderweite Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betr. S. 95. Nr. 23. Anderweite Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. März 1911. ———— 1 Die der Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 beigefügten Tabellen A bis F (G.= u. V.-Bl. S. 438 flg.) erhalten die aus der Beilage O ersichtliche Fassung. 2 Die in den 88§ 92 und 93 Absatz 1 des Allgemeinen Baugesetzes den Baupolizei- behörden erteilte Befugnis zu Ausnahmebewilligungen erstreckt sich auch auf die §9928 und 29 der Ausführungsverordnung und die dazu gehörigen Tabellen àA bis F. 3. Die in der Tabelle F angegebenen Mauerstärken beziehen sich nicht auf Bund- wände (Holzfachwerk) und haben nur die Erzielung der nötigen Standsicher- heit im Auge. Zur Erzielung genügenden Wärmeschutzes können in Fällen, wo es besonders geboten erscheint, an Stelle der nach Tabelle F 25 cm stark ge- mauerten Teile massiver Umfassungen noch weitere Sicherungsmaßregeln, als: Ver- stärkung, Anordnung von Isoliermauern oder Wandverkleidungen vorgeschrieben werden. Ausgegeben zu Dresden, den 13. April 1911. 16